Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 9 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L245-0083

Behörde festzustellen und zu verfügen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG ist die derart festgelegte statische Waldgrenze schliesslich in den Nutzungsplänen parzellenscharf einzutragen. Die Genauigkeitsanforderungen zur Erfassung der statischen Waldgrenzen ausserhalb von Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG) und der statischen Waldgrenzen gegenüber Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG) können differenziert werden.

4 Auswirkungen der Änderungen

Die vorliegenden Änderungen haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Entscheiden sich Kantone dafür, Gebiete mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG zu bezeichnen und Gebiete nach Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG, in denen sie eine Zunahme des Waldes verhindern wollen, im Richtplan zu bezeichnen, ist es möglich, dass ihnen aufgrund der Verfahren ein gewisser Mehraufwand entsteht. In letzterem Fall kann wegen den Waldfeststellungen, die vor der Eintragung der statischen Waldgrenzen in der Nutzungsplanung vorzunehmen sind, zusätzlicher finanzieller und personeller Bedarf entstehen. Auf Grund der Möglichkeiten der modernen elektronischen Datenaufnahme und -verwaltung (vor allem GPS und digitale Luftbildauswertung) wird aber auch dieser Bedarf moderat ausfallen.

Die vorliegenden Änderungen werden zusammen mit den Waldgesetzänderungen insbesondere den Vollzug von Art. 7 WaG zum Rodungsersatz vereinfachen, da das neue Recht pragmatische und zweckmässige Lösungen ermöglicht unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Walderhaltungsgebots. Da die Dynamik des Waldbegriffs immer wieder zu Rechtsunsicherheiten führt (Jaissle, a.a.O., S. 97), verhilft die Festsetzung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen - richtig eingesetzt - zudem zu mehr Rechtssicherheit und verhindert Auseinandersetzungen über die rechtliche Waldqualität einer Bestockung ausserhalb der Bauzone.

9/9 251/2006-02184/02/09/L245-0083