Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 9 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L245-0083
Art. 7 Abs. 2 WaG qualitativ hinreichend erfüllen (Bericht UREK-S, a.a.O., S. 22). Bei Hochwasser- oder Revitalisierungsprojekten sind beispielsweise standortgerechte Uferbestockungen möglichst zu erhalten bzw. zu schaffen. Auf Rodungsersatz kann künftig insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können. Dieser Grundsatz soll in der Waldverordnung
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festgehalten und in der Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz präzisiert werden.
2.2.2 Verzicht auf Realersatz in Gebieten mit zunehmender Waldfläche
Gemäss dem neuen Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG kann in Gebieten mit zunehmender Waldfläche auf den Realersatz verzichtet werden (soweit als Rodungsersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden). Diese Bestimmung wurde vom Parlament im Laufe der Beratung aufgenommen.
Das Walderhaltungsgebot nach Art. 3 WaG ist ein zentraler Grundsatz der Waldgesetzgebung (Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 35). Aus dem generellen Walderhaltungsgebot und dem Gebot zur Erhaltung der regionalen Verteilung des Waldareals ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Leistung von Realersatz, der flächengleichen Ersatzaufforstung in derselben Gegend (Jaissle, a.a.O, S. 150; BBl 1988 193). Eine Abkehr vom Grundsatz der Realersatzpflicht erfordert also eine übergeordnete raumplanerische Betrachtung. Art. 8a WaV verlangt deshalb, dass die Kantone die Gebiete mit zunehmender Waldfläche offiziell bezeichnen. Dies stärkt auch die Rechtssicherheit der Gesuchstellenden und vereinfacht die Arbeit der Vollzugsbehörden. Für einen Vollzug im Einzelfall müssen die Kantone vorgängig ihre Gebiete mit zunehmender Waldfläche bezeichnet haben.
2.2.3 Ausnahmsweiser Verzicht auf Realersatz zur Schonung von landwirtschaftlichem Kul-
turland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete
Ausserhalb der Gebiete mit zunehmender Waldfläche kann gemäss dem neuen Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG nur ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete auf den Realersatz verzichtet werden (soweit als Rodungsersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden).
Bereits 2008 hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zum Waldgesetz fest, wegen der schärfer gewordenen Auseinandersetzung um den knappen Boden in unserem Land habe sich gezeigt, dass die Forderung nach realem Rodungsersatz zu lockern ist (BBl 1988 193). Auch das bisherige Recht sah deshalb die Möglichkeit vor, im Ausnahmefall landwirtschaftliche Vorrangflächen und ökologisch oder landschaftlich wertvolle Gebiete zu schonen. Rechtsfolge dieser Schonung war damals noch die Vornahme von Realersatz in einer anderen Gegend (bisheriger Art. 7 Abs. 2 WaG), währenddem heute als Ersatz Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu leisten sind (Art. 7 Abs. 2 WaG).
Neu ist auch, dass der Begriff der landwirtschaftlichen Vorrangflächen zugunsten des breiteren Begriffs des landwirtschaftlichen Kulturlands aufgegeben wurde. Gemäss dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG soll aber das landwirtschaftliche Kulturland nur im Ausnahmefall geschont werden, eine Tatsache, die vom Kommissionssprecher der UREK-N, die für den neuen Art. 7 Abs. 2 WaG in der vorliegenden Form verantwortlich zeichnet, speziell betont wurde (AB 2012 S. 249).
Da Realersatz nicht auf bereits bestockten (31% der Landesfläche gemäss Arealstatistik 1992/97) oder unproduktiven Flächen (25%) geleistet werden kann, verbleiben die Landwirtschaftsflächen (37%) und die Siedlungsflächen (7%) als potentielle Ersatzflächen. Realersatz auf Siedlungsflächen ist aufgrund der Landpreise und des statischen Waldbegriffs im Bereich der Bauzonen kaum realisierbar und raumplanerisch oft nicht sinnvoll. Faktisch ist deshalb Realersatz nur auf Landwirtschaftsflä-
2 Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2012: Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz. Voraussetzungen zur Zweckentfremdung von Waldareal und Regelung des Ersatzes. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1205:
29 S. 3/9 251/2006-02184/02/09/L245-0083