Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 9 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L245-0083
Ziel des Gesetzgebers bei der Einführung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG war die Lockerung der Ersatzmassnahmen dort, “wo der Wald einwächst“. Die starken regionalen Unterschiede bei der Waldflächenentwicklung sollen besser berücksichtigt werden. Nur in Gebieten mit zunehmender Waldfläche soll auf Realersatz verzichtet werden können, wenn gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden (vgl. zum Ganzen AB 2012 N 141). Die Abgrenzung und Bezeichnung der Gebiete erfolgt aus diesem Grund gemäss dem neuen Art. 8a WaV grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung. Das heisst, die politisch-administrativen Grenzen von Gemeinden oder Planungsregionen sind dabei nicht relevant. Massgebend sind vielmehr die naturräumlichen Grenzen von Talböden, Talflanken, Flüssen, Seen, Bergrücken, Pässen etc.. Nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre beispielsweise die Bezeichnung eines Gebiets, das sowohl Gegenden im Talgrund mit einer intensiven Besiedlung und Nutzung umfasst, in denen der Wald unter Druck ist, wie auch höher liegende Gegenden oder Seitentäler, resp. Talflanken, in denen der Wald zunimmt. Die Bezeichnung eines ganzen Kantons als Gebiet mit zunehmender Waldfläche wäre mit dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich ebenfalls nicht vereinbar.
Hervorzuheben gilt es, dass Art. 7 Abs. 2 WaG eine “Kann-Bestimmung“ ist. Das heisst, es ist im Ermessen des vollziehenden Kantons, ob er in den vom Gesetzgeber definierten Fällen anstelle von Realersatz Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes verfügt. Aus diesem Grund sind die Kantone nur verpflichtet, die Gebiete mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG gemäss dem neuen Art. 8a WaV zu bezeichnen, wenn sie bei Rodungen in diesen Gebieten tatsächlich auf die Verfügung von Realersatz verzichten wollen.
Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a WaG werden Rodungsbewilligungen je nach Bewilligungsverfahren teilweise auch von Bundesbehörden erteilt. Die zuständige Bundesleitbehörde wird sich in Zukunft bei der Verfügung des Rodungsersatzes an die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit zunehmender Waldfläche halten und bei einer Rodung in einem solchen Gebiet nach ihrem Ermessen darüber entscheiden, ob Realersatz erforderlich ist oder nicht. Hat ein Kanton keine Gebiete mit zunehmender Waldfläche bezeichnet, hört die Bundesleitbehörde diesen gemäss Art. 49 Abs. 2 WaG vor der Anordnung des Rodungsersatzes auch zur Frage an, ob ein Gebiet mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG vorliegt. Dies aber nur in Fällen, in denen vermutungsweise ein solches Gebiet vorliegt.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie
ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete
(Art. 7 Abs. 2 Bst. b)
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Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.
Bisher betraf Art. 9 WaV den früheren Art. 7 Abs. 2 WaG zur ausnahmsweisen Leistung von Realersatz in einer anderen Gegend. In der Praxis wurde die Bestimmung auch beim Vollzug des früheren Art. 7 Abs. 3 WaG zur ausnahmsweisen Vornahme von Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes herangezogen. Neu bezieht sich Art. 9 WaV nur noch auf den neuen Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG. Die Sachüberschrift und der Verweis in Klammer sind deshalb anzupassen. In ihrem Bericht verlangt die UREK-S, dass bei gleichwertigen Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes sicherzustellen ist, dass diese in derselben Gegend realisiert werden, damit die Kompensation effektiv wirksam ist (Bericht UREK-S, a.a.O., S. 21).
Der Verzicht auf Realersatz darf gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG und aufgrund des Walderhaltungsgebots (Art. 3 WaG) nicht vom Ausnahme- zum Regelfall werden. Der neue Art. 9 Abs. 1 WaV gibt deshalb den Vollzugsbehörden eine Vorgabe, in welchen Fällen zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland ausnahmsweise auf Realersatz verzichtet werden kann. Im Vordergrund stehen Fruchtfolgeflächen, deren besserer Schutz durch mehrere parlamentarische Vorstösse gefordert wird. Keine Änderungen erfahren Art. 9 Abs. 2 und 3 WaV, die die ökologisch oder landschaftlich wertvollen Gebiete definieren.
6/9 251/2006-02184/02/09/L245-0083