Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 9 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L245-0083

nachträgliche Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 4 WaG besteht. In Verbindung mit Art. 970 Abs. 3 ZGB hat sie nach Art. 3 Abs. 2 ZGB zur Folge, dass sich eine Person nicht mehr auf ihren guten Glauben berufen kann, wenn sie bspw. das Grundstück, auf dem die nachträgliche Ersatzpflicht lastet, kauft. Die nachträgliche Ersatzpflicht erlischt 30 Jahre nach Rechtskraft der Rodungsbewilligung, mit der die Rodung zur Rückgewinnung des landwirtschaftlichen Kulturlands bewilligt wurde. Das heisst, dass nach 30 Jahren die Anmerkung auf Begehren des Grundeigentümers gelöscht werden kann.

2. Abschnitt: Waldfeststellung

Art. 12 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Waldfeststellungsverfügung

(Art. 10 Abs. 1)

Der 2. Abschnitt des ersten Kapitels der Waldverordnung besteht neu aus zwei Artikeln (Art. 12 und 12a WaV). Aus diesem Grund ist Art. 12 WaV mit einer Sachüberschrift zu versehen. Dem Inhalt von Art. 12 WaV entsprechend lautet die Bestimmung neu “Waldfeststellungsverfügung“. Weiter ist der Verweis in Klammer auf Art. 10 Abs. 1 WaG unter der Abschnittsüberschrift zu streichen und neu unter der Sachüberschrift von Art. 12 WaV aufzuführen.

Art. 12a (neu) Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen

(Art. 10 Abs. 2 Bst. b)

Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.

Diese neue Bestimmung konkretisiert das Verfahren zur Bezeichnung der Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG).

Faktisch vermag zwar die Festlegung der statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen die Waldflächenzunahme nicht zu verhindern. Sie hebt aber den dynamischen Waldbegriff nach Art. 2 Abs. 1 WaG lokal auf, was dazu führt, dass eine neu entstandene Bestockung rechtlich nicht als Wald gilt und auch nach dem gesetzlichen Einwuchsalter ohne Rodungsbewilligung entfernt werden kann. Die Bezeichnung der Gebiete mit statischer Waldgrenze ausserhalb der Bauzonen stellt also eine raumwirksame Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 RPV dar. Sie ist deshalb im kantonalen Richtplan nach Art. 6 ff. RPG vorzunehmen. Dies hat auch die UREK-S in ihrem Bericht so festgehalten (Bericht der UREK-S vom 3. Februar 2011, a.a.O., S. 22). Damit soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Offenhaltung der vom Einwuchs bedrohten Gebiete sektorübergreifend überprüft werden und die zur Verfügung stehenden Massnahmen gegebenenfalls abgestimmt und bei Bedarf verbessert werden. Eine Offenhaltung soll nicht nur rechtlich mittels statischer Waldgrenzen festgelegt werden, sondern auch mittels geeigneter Bewirtschaftungsmassnahmen auf längere Zeit gewährleistet werden können. In vielen Fällen sind Flächen betroffen, die für die Artenvielfalt oder für die Landschaft eine wichtige Bedeutung haben.

Der Kanton ist zwar gemäss klarem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG frei in der Festlegung der statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen. Das Richtplanverfahren gewährleistet Transparenz in der Entscheidfindung und ermöglicht eine sektorübergreifende Abstimmung. Insbesondere sind nach Art. 10 Abs. 2 RPG die Gemeinden und die beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen in die Erarbeitung einzubeziehen. Um die Bewirtschaftung der offen zu haltenden Flächen sicherstellen zu können, sollen auch landwirtschaftliche Kreise einbezogen werden. Im kantonalen Richtplan sind nur diejenigen Gebiete zu bezeichnen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern und entsprechend statische Waldgrenzen festlegen will. Die Waldgrenzen selbst sind nicht im Richtplan einzutragen. Sie sind nach den Vorgaben von Art. 12 WaV durch die kantonal zuständige

8/9 251/2006-02184/02/09/L245-0083