Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 15 Seiten

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Wege zu leiten, um auf die Bedürfnisse jeder einzelnen Branche besser eingehen zu können.

Es herrscht die Meinung, dass das Revisionsvorhaben aus demokratischen Gründen auf Gesetzesebene erfolgen sollte (SBPV, Zentralschweizer Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz und Mehrzahl der unter Punkt 4.1.1 aufgeführten Anhörungsteilnehmenden). In der Tat spielt die Arbeitszeiterfassung eine zentrale Rolle bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Revision müsse demnach von einem breiten Konsens getragen werden.

Einige würden sogar eine Totalrevision des Gesetzes befürworten, da der vorliegende Revisionsentwurf keine wesentliche Veränderung bewirken könne (Zentralschweizer Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz, ZG). Das KMU-Forum ist ebenfalls der Meinung, dass eine umfassendere und tiefgreifendere Revision des Arbeitsgesetzes nötig wäre.

Nach Auffassung der Universität St. Gallen ist der Verordnungsentwurf korrekt. In einem zweiten Schritt sollten allerdings im Rahmen einer Gesetzesrevision einige entscheidende Fragen angegangen werden.

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