Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 15 Seiten

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ten ohne Arbeitszeiterfassung tatsächlich deutlich zufriedener zeigen. Senesuisse ist der Ansicht, dass die grosse Mehrheit der Arbeitnehmenden oder wenigstens jene, die über einen grossen Handlungsspielraum in der Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, die Möglichkeit haben sollten, auf die Arbeitszeiterfassung verzichten zu dürfen. Der Lohn ist ihrer Meinung nach kein taugliches Abgrenzungskriterium. So würden in Pflegeheimen nur sehr wenige der Angestellten mit grosser Verantwortung CHF 175'000 CHF verdienen. Zudem verweist FER auf die gerade in den Arbeitsmarkt eintretende "Generation Y", die eine flexiblere Zeiteinteilung anstrebe. Falls im Rahmen der Revision jedoch weiterhin an der Lohnhöhe als Abgrenzungskriterium festgehalten würde, schlägt FER vor, die Einkommensschwelle auf CHF 126'000 herabzusetzen (was dem maximal versicherten Lohn gemäss UVG entspricht), während sich Senesuisse eine Lohngrenze von höchstens CHF 100'000 vorstellen könnte.

Nach Ansicht von SVV, Zürich und Axa Winterthur würde durch die Anknüpfung an das Bruttoerwerbseinkommen als Voraussetzung eine Rechtsunsicherheit entstehen, da ein solches Vorgehen der Arbeitsgesetzlogik sowie der in der Schweiz üblichen Diskretion bezüglich Lohnfragen widerspreche. Ausserdem wäre laut FDP, SWICO und Atos eine Einkommensschwelle von CHF 175'000 zu hoch angesetzt. Weiter regle die im Handelsregister eingetragene Zeichnungsberechtigung die Beziehungen der Unternehmung mit Dritten und lasse keine Rückschlüsse zu auf die faktische Verantwortungsstellung der Angestellten. SWICO und Atos betrachten den Absatz 4 des Revisionsentwurfs für IKT-Unternehmen als völlig sinnlos.

Im Übrigen wurde von SVV, Zürich und Axa Winterthur folgender Vorschlag unterbreitet:

„Artikel 73bis ArGV1 Abweichung von der lückenlosen Zeiterfassungspflicht

Auf die lückenlose Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c und e kann in Unternehmen mit Vertrauensarbeitszeit oder ähnlichen Modellen verzichtet werden, wenn in einer einzel- oder kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarung folgende Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern festgehalten sind:

a. Informationspflicht des Arbeitgebers über alle für das Arbeitsverhältnis relevanten öffentlich- und privatrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist zu dokumentieren;

b. Gewährleistung der Möglichkeit zur Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmenden gemäss Artikel 73 Absatz 1 c und e;

c. Die Verpflichtung zur persönlichen Diskussion des Arbeitgebers mit jedem Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und –belastung sowie über Abweichungen von der im Arbeitsvertrag und im Arbeitsgesetz vorgegebenen Arbeitszeiten mindestens einmal jährlich. Die Erfüllung dieser Gesprächspflicht und sich daraus allenfalls ergebende Massnahmen und gegenseitige Verpflichtungen sind zu dokumentieren; und

d. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen oder externen Anlaufstelle für Arbeitszeitfragen.“

4.2 Zustimmende Stellungnahmen

VD und Philip Morris International sind der Ansicht, dass Angestellte, die ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielen und/oder für ihren Arbeitgeber zeichnungsberechtigt sind, über ein Mass an Verantwortung verfügen, das mit einem gewissen Gestaltungsfreiraum im Arbeitsalltag einhergehe. Die im neuen Artikel 73a ArGV 1 enthaltene Ausnahmeregelung erscheint ihnen als vollkommen gerechtfertigt.

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