Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 15 Seiten
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Empfehlungen für eine allfällige Fortführung des Revisionsvorhabens
Trotz ihrer ablehnenden Stellungnahmen zum Revisionsentwurf haben einige der Teilnehmenden am Anhörungsverfahren Empfehlungen für den Fall abgegeben, dass die Revision umgesetzt wird.
IVA, BS, NW und die Stadt Winterthur schlagen in erster Linie vor, die Lohnschwelle auf CHF 200'000 zu erhöhen. Ausserdem müsste im neuen Artikel 73a Absatz 4 ArGV 1 ergänzend klargestellt werden, dass die Bestimmungen des neuen Artikels nur auf Arbeitnehmende, die über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügen, anwendbar wären. In beiden Fällen müsse es sich dabei um kumulative statt um alternative Erfordernisse handeln. AG schliesst sich ebenfalls diesem zuletzt geäusserten Vorschlag an, ohne jedoch detaillierter auf die Lohnhöhe oder die Zeichnungsberechtigung einzugehen.
BL schlägt eine ähnliche wie die weiter oben erwähnte Lösung vor, mit dem einzigen Unterschied, dass sie eine Lohngrenze von CHF 250'000 begrüssen würde. Ausserdem fordert der Kanton ein Überdenken der Gesetzessystematik.
Gemäss VSAA, LU, OW, SO, TG, ZG, UR sollte die Lohnuntergrenze keinesfalls unter 175'000 liegen, ausserdem regen sie die Streichung von Absatz 4 an.
GE, SH stimmen dem Lohn als Kriterium für die Definition der Arbeitnehmenden, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, zu (Art. 3 Bst. d ArG und Art. 9 ArGV 1). Ausserdem wäre es sinnvoll, einen absoluten Mindestlohn festzusetzen, damit Arbeitnehmende, die weniger verdienen, nicht zu jener Gruppe gezählt werden können, die unter die Definition von Artikel 3 Buchstabe d ArG und Artikel 9 ArGV 1 fallen (GE gibt an, häufig mit Missbräuchen konfrontiert zu sein).
4.1.2 Der Revisionsentwurf entspricht nicht den aktuellen Bedürfnissen der Arbeitswelt
Jene, welche diese Ansicht vertreten, sind der Meinung, dass eine strenge Kontrolle der Arbeitszeit nicht mehr zeitgemäss sei. So würde der Revisionsentwurf auf die Bedürfnisse und Forderungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden insbesondere der Dienstleistungs- und Finanzbranche nur ungenügend eingehen.
ASA, Zürich, Die Mobiliar, Axa Winterthur stellen fest, wie sehr sich die Arbeitsweise durch die neuen Technologien verändert habe: Heutzutage seien weder der Ort noch die Tageszeit wichtig. Im Dienstleistungssektor beruhe das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden vielmehr auf gegenseitigem Vertrauen. Es wäre demnach falsch davon auszugehen, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden ausschliesslich durch eine minutengenaue Arbeitszeitkontrolle gewährleistet werden könne, da sich dieses Ziel nämlich auch mit anderen Mitteln erreichen liesse. Als Beispiel erwähnt die Axa Winterthur die Programme "Familie UND Beruf" sowie "Friendly Work Space". Ausserdem sind SVV, Zürich, Axa Winterthur, SWICO der Meinung, dass durch die Revision die wirtschaftlichen Bedingungen verschlechtert und der liberale Arbeitsmarkt der Schweiz gefährdet würden. Auch würden die administrativen Kosten, die damit verbunden sind, unterschätzt.
In die gleiche Richtung zielt die Argumentation der FDP. So behauptet die Partei, dass die vorgeschlagene Revision zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führen würde. Denn die grosszügige Auslegung der aktuell geltenden Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung wäre fortan nicht mehr möglich.
Gemäss FER, SWICO, Senesuisse und Atos sollte die durch den Revisionsentwurf angestrebte Erleichterung ausschliesslich vom Willen der Vertragspartner und nicht vom Gehalt der Mitarbeitenden abhängig sein. Aus dem Bericht des SECO und der Fachhochschule Nordwestschweiz geht hervor, dass sich untergeordnete Angestellte mit flexiblen Arbeitszei-
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