Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 15 Seiten
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1 Ausgangslage
In den letzten Jahren ist eine gewisse Diskrepanz zwischen der (gemäss Artikel 46 ArG1 und 73 ArGV 12) vom Gesetz auferlegten Arbeitszeiterfassungspflicht und der gelebten Praxis entstanden. In der Schweiz wird die Arbeitszeit von ca. 16,7 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst. Im März 2008 entschied das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, eine Erleichterung der Arbeitszeiterfassung zu prüfen und informierte diesbezüglich die Eidgenössische Arbeitskommission. Daraufhin fand zwischen 2009 und 2011 ein Pilotprojekt im Bankensektor statt. Das Projekt wurde unter der Leitung des SECO in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den kantonalen Vollzugsorganen3 durchgeführt. Im Vordergrund stand die Suche nach einer Lösung, die eine Anpassung der Arbeitszeiterfassung unter Einhaltung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzziels ermöglichen sollte.
Die für die Durchführung des Pilotprojekts gewählte Vorgehensweise, welche die Anwendung einer Checkliste und die Meldepflicht nur bei bestimmten Überschreitungen vorsah, war vor allem deshalb nicht sehr überzeugend, weil sie die Überprüfung der Einhaltung bestimmter Vorschriften erschwerte. Hingegen konnten nützliche Elemente zur Ausarbeitung einer besseren Lösung gesammelt werden.
Das heftig diskutierte Projekt führte schliesslich zum vorliegenden Revisionsentwurf. Er sieht vor, dass Arbeitnehmende mit einem Bruttoerwerbseinkommen von mehr als CHF 175'000 sowie Personen, die gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung einer Handelsgesellschaft ermächtigt sind, auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können. Der zuletzt ausgewählte Ansatz ermöglicht eine objektive Abgrenzung und erleichtert somit die Umsetzung.
Ausserdem tangiert der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung nur einen kleinen Teil der Angestellten, die ohnehin über einen grossen Gestaltungsfreiraum bei der Organisation ihrer Arbeit verfügen.
2 Stellungnahmen
68 Akteurinnen/Akteure aus verschiedenen Bereichen haben sich zum Revisionsentwurf geäussert. Die Liste der Anhörungsadressaten mit den im Text verwendeten Abkürzungen befindet sich im Anhang.
3 Übersicht
3.1 Ablehnende Stellungnahmen
3.1.1 Befürwortung der Beibehaltung der vom Gesetz auferlegten Arbeitszeiterfassungspflicht für alle Arbeitnehmenden
Kantonale Behörden: AG, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH, die Stadt Winterthur, die Stadt Zürich sowie die interkantonalen Verbände IVA und VSAA.
Akteurinnen/Akteure im Bereich Gesundheit und Arbeitshygiene: SGARM, SGAH, SGAS, suissepro, FMH, Gesundheitsförderung Schweiz.
1 Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), SR 822.11.
2 Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1).
3 AWA ZH, IVA, KV Schweiz, SBPV, AGV Banken und einige Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Banken. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.5.3604625 3/15