Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 15 Seiten
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Ruhezeiten zwar weiterhin gelten würden, konkret aber nicht gemessen werden könnten.
Ausserdem erinnern einige Kantone (GE, BL) daran, dass mit der Arbeitszeiterfassung dem Arbeitgeber ein bewährtes Mittel zur Verfügung steht, um seinen Pflichten im Sinne der Artikel 6 ArG und 328 OR nachzukommen. Sie werfen dem Revisionsentwurf vor, auf dieses Problem nicht klärend einzugehen.
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung schriftlich vereinbart wird, wobei der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. BL, NE, SGB kritisieren diesen Vorschlag nicht, hegen jedoch starke Zweifel, ob damit der Schutz der Arbeitnehmenden, die wahrscheinlich einem gewissen Druck von Seiten der Arbeitgeber ausgesetzt wären, ausreichend gewährleistet werden könne.
GR und Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens weisen darauf hin, dass die Zahl der arbeitsbedingten Krankheiten seit mehreren Jahren konstant zunimmt und sind der Ansicht, dass es unvernünftig wäre, dem vorliegenden Revisionsentwurf zuzustimmen.
Untaugliche Kriterien
Der neue Artikel würde zu den vielen bereits bestehenden eine weitere Ausnahmekategorie schaffen, was unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung problematisch sei.
Von den Anhörungsteilnehmenden, welche die Arbeitszeiterfassung befürworten, wird der Lohn als objektives Kriterium für die Verhandlungsmacht als willkürlich kritisiert. In der Tat fallen die Löhne je nach Branche und Kanton sehr unterschiedlich aus. Diesbezüglich stellt der VSAO fest, dass zahlreiche Ärztinnen und Ärzte, die nicht über einen grossen Handlungsspielraum verfügen, mindestens CHF 175'000 verdienen. Sie von der Pflicht der Arbeitszeiterfassung zu befreien, wäre nicht nur für die Ärztinnen und Ärzte, sondern auch für deren Patientinnen und Patienten gefährlich. Zudem würden variable Löhne, die in bestimmten Branchen üblich sind, beispielsweise bei den Banken, die ihren Angestellten Boni ausbezahlen, zu einer inakzeptablen juristischen Unsicherheit führen. Somit wäre es unmöglich, am Anfang des Jahres die vom neuen Artikel betroffenen Angestellten zu definieren. Ausserdem ist es für den SGB nicht nachvollziehbar, wieso der Revisionsentwurf von CHF 175'000 ausgeht, wo doch das Vertrauensarbeitszeitmodell für das Bundespersonal eine Mindestgrenze von CHF 200'000 vorsieht.
Die Eintragung als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister wird ebenfalls als untaugliches Kriterium eingestuft. Daraus lasse sich nicht mit Sicherheit auf einen genügend grossen Gestaltungsfreiraum bei der Organisation der eigenen Arbeit schliessen. Das Beispiel einer Kollektiv-Prokura im Sinne von Artikel 460 Absatz 2 OR würde dieses Problem veranschaulichen. Sodann machen zahlreiche Gegnerinnen und Gegner des Entwurfs auf die Gefahr des Missbrauchs aufmerksam: Die Unternehmen könnten versucht sein, eine (z.B. kollektive) Zeichnungsberechtigung zu erteilen, um das ArG zu umgehen.
Diesbezüglich weist JU darauf hin, das dies im Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 98 Ib 348) stehe, wonach die Zeichnungsberechtigung und die Lohnhöhe zwar tatsächlich Anhaltspunkte liefern, jedoch als Kriterien für die Definition des höheren leitenden Angestellten nicht ausreichen.
Vereinbarkeit mit neuen Formen flexibler Arbeitszeit
Moderne Modelle flexibler Arbeitszeit sind mit der Arbeitszeiterfassung vereinbar, zumal der Einsatz neuer elektronischer Geräte eine sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmenden mühelose Aufzeichnung der Arbeitszeit ermöglicht. Gemäss der vom SECO in Auftrag gegebenen Studien sind Arbeitnehmende mit flexibler Arbeitszeit und Zeiterfassung ausserdem zufriedener. Insofern halten Syna Travail.Suisse, Transfair und Hôtel & Gastro Union die vorgeschlagene Revision für unnötig, da gerade flexible Arbeitszeitmodelle nach einem Massstab verlangen.
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