Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 15 Seiten
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Weise würde die Revision eine grössere Zahl von Erwerbstätigen betreffen. Der vierte Absatz sollte (in Bezug auf die Zeichnungsberechtigung) gestrichen werden oder an die Bedingung eines Mindesteinkommens angeknüpft werden.
Zur Erreichung einer grösseren Rechtssicherheit schlägt die Universität St. Gallen vor, die Lohngrenze von CHF 175'000 durch einen Verweis auf den "maximal versicherten Lohn gemäss UVG" zu ersetzen und sich auf den vereinbarten Lohn zu beschränken. Zudem sollten Arbeitnehmende dazu verpflichtet werden, den Arbeitgeber zu informieren, falls die Limiten gemäss ArG überschritten würden. Die Universität St. Gallen befürwortet die Streichung von Absatz 4 (Zeichnungsrecht als Abgrenzungskriterium). Ausserdem ist sie der Ansicht, dass mit den Sozialpartnern andere Alternativen für jene Personen gesucht werden sollten, die nicht die Voraussetzungen gemäss Artikel 73a ArGV 1 erfüllen. Die Universität hat des Weiteren folgenden Vorschlag formuliert:
„Artikel 73a ArGV 1
1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags ihre Arbeitszeit frei einteilen können und deren vertraglich fest vereinbarter Lohn jährlich über dem bei der Unfallversicherung obligatorisch versicherten Lohn liegt, können auf die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben c-e verzichten. Dieser Verzicht muss mit dem Arbeitgeber individuell schriftlich vereinbart werden und kann jeweils per Ende Jahr widerrufen werden.
2 Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet haben, oder hält diese Information auf sonstige geeignete Weise, zusammen mit den individuellen Verzichtsvereinbarungen, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung.
3 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die auf die Erfassung und Dokumentation ihrer Arbeitszeit verzichten, haben Abweichungen in ihren Arbeitszeiten von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes oder deren Verordnungen, insbesondere allfällige Überzeiten, dem Arbeitgeber innert dreier Monate schriftlich zu melden. Bei Abweichungen vom Arbeitsgesetz oder deren Verordnungen, die eine Bewilligung voraussetzen, muss die Mitteilung vorgängig erfolgen.
4 Durch GAV kann ein Nachweis des Einhaltens der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise vereinbart werden. Auf diese Weise kann auch auf ein Verzeichnis gemäss Absatz 2 verzichtet werden.“
4.3.2 Der Revisionsentwurf müsse weitreichender sein und sollte sich auf eine grössere Anzahl von Arbeitnehmenden beziehen
Mehrere Organisationen (SAV, economiesuisse, AGV Banken, CP, H+, SGV, Swiss Retail Federation, SBV, HAW, Treuhand-Kammer) und die SVP sind der Ansicht, dass der Revisionsentwurf viel zu zurückhaltend sei und deshalb ausgeweitet werden sollte. Sie begrüssen den " ersten Schritt in die richtige Richtung ", stellen jedoch mit Bedauern fest, dass der Revisionsentwurf nur ca. 4%, d.h. eine viel zu begrenzte Zahl von Erwerbstätigen, betrifft. Aus diesem Grund schlagen zahlreiche Organisationen und Unternehmen (z.B. SAV, economiesuisse, CP, AGV Banken, H+, SGV) eine Lohngrenze von CHF 126'000 vor, indem sie sich am maximal versicherten Lohn gemäss UVG orientieren. Auf diese Weise würde der Teil der von der neuen Bestimmung betroffenen Arbeitnehmenden auf 10% erhöht. Nach Meinung der Swiss Retail Federation sollte die Lohnuntergrenze zwischen CHF 126'000 und CHF 140'000 liegen. Die Treuhand-Kammer ist für CHF 150'000 oder CHF 125'000, je nachdem, ob es sich um das Bruttoeinkommen (inklusive variabler Bestandteile) oder das vertraglich vereinbarte Gehalt handelt. Gemäss KMU-Forum sollte die Möglichkeit, auf die Zeiterfassung verzichten zu können, weit geöffnet werden, zudem müssten für die Branchen differenzierte Lösungen gefunden werden. Falls dies nicht möglich wäre, sei die Lohnschwelle auf CHF
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