Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 15 Seiten

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125'000 zu senken. Man solle sich am Begriff des "Gesamtbruttolohnes" anstelle des steuerbaren Jahreseinkommens orientieren. Ausserdem schlägt KMU-Forum vor, die Ausgestaltung einer Variante unter Einbezug der Sozialpartner zu überdenken, um besser auf die Besonderheiten jeder einzelnen Branche eingehen zu können.

SAV, economiesuisse und SBV halten die gewählten Kriterien aus praktischen Gründen für angemessen. Das Einkommen und die Ermächtigung zur Vertretung eines Unternehmens liessen sich in der Tat objektiv und mit einfachen Mitteln überprüfen. Der AGV Banken akzeptiert zwar aus den gleichen Gründen eine Lohngrenze als Voraussetzung, verweist aber auf die bestehenden Lohnunterschiede in den einzelnen Branchen und erinnert daran, dass eine solche Lohntransparenz in der Schweiz weder gewollt noch üblich sei. Er befürwortet die Bezugnahme auf das vertraglich vereinbarte Basissalär, ohne Boni oder andere volatile Elemente zu berücksichtigen (SAV, economiesuisse, AGV Banken, Swiss Retail Federation, Treuhand-Kammer). Zudem würde die Treuhand-Kammer bei Teilzeitarbeit oder Arbeitsverträgen mit einer Dauer von weniger als einem Jahr eine proportionale Herabsetzung der Lohngrenze begrüssen.

In Artikel 73a Absatz 4 ArGV 1 gelte es den Anwendungsbereich genauer festzulegen, damit auch die von Artikel 1 und 2 HRegV4 betroffenen Unternehmen eindeutig mit einbezogen werden (SAV, economiesuisse). Diesbezüglich regen SAV, economiesuisse, AGV Banken an, auf die Terminologie des Arbeitsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 ArG) abzustellen und von "Betrieben" zu sprechen. Zudem weisen die Treuhand-Kammer und Forum-KMU darauf hin, dass im Gegensatz zur Behauptung des SECO in seinem Bericht zur Eröffnung des Anhörungsverfahrens, Handlungsvollmachten im Sinne von Artikel 462 OR nicht im Handelsregister eingetragen werden können. Man müsste sie daher ausdrücklich in den neuen Artikel 73a Absatz 4 ArGV 1 erwähnen (Treuhand-Kammer). Um jegliche Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen CP und HAW eine Präzisierung, wonach auch kollektiv zeichnungsberechtigte Angestellte auf die Arbeitszeiterfassung verzichten könnten.

Nach Ansicht der Swiss Retail Federation könne man auf Absatz 4 verzichten, wenn sich der Mindestlohn in einer Bandbreite von CHF 126'000 CHF bis CHF 140'000 bewege. Würde die Revision hingegen eine Lohngrenze von über CHF 140'000 voraussetzen, müsste der Absatz 4 beibehalten werden.

H+ bemängelt, dass im Fall von Streitigkeiten über die Einhaltung der Vorschriften über die maximalen Arbeitszeiten und die minimalen Ruhezeiten nicht geregelt sei, wer die Verantwortung trägt. Das SECO müsse demnach auf diesen Aspekt noch näher eingehen.

SAV, economiesuisse, SGV schliessen sich dem auch vom SVV formulierten alternativen Vorschlag an (s. weiter oben auf Seite 8) und fordern den Bundesrat auf, in Zukunft noch näher darauf einzugehen.

4.4 Forderung nach einer Revision des Gesetzes

Mehrere Anhörungsteilnehmende aus allen Bereichen äusserten Zweifel an der Rechtmässigkeit der Vorlage oder stellten sich die Frage, ob es legitim sei, eine Revision dieser Grössenordnung auf Verordnungsebene vorzunehmen.

SVV, Zürich, Die Mobiliar, BS, SZ, VS sind der Ansicht, dass mit der Revision die dem Bundesrat übertragenen Kompetenzen überschritten würden. Die für die Befreiung von der Arbeitszeiterfassungspflicht bestimmter Arbeitnehmender gewählten Kriterien würden zudem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kollidieren (ebenso JU). Diesbezüglich schlagen SVV, Zürich, Die Mobiliar vor, eine Revision von Artikel 27 ArG und der ArGV 2 in die

4 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200, SR. 221.411. 520/2012/00456 \ COO.2101.104.5.3604625 11/15