Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/76: Neuer Artikel 73<i>a</i> der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1): Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung · 15 Seiten

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4.3 Befürwortung einer Lockerung der Arbeitszeiterfassungspflicht: kritische Bemerkungen zum Revisionsentwurf und alternative Vorschläge

Mehrere Teilnehmende am Anhörungsverfahren erklären sich mit dem Prinzip einer erleichterten Arbeitszeiterfassung einverstanden. Hingegen akzeptieren sie die Formulierung des Revisionsentwurfs nicht und dies aus teilweise sehr unterschiedlichen Gründen.

Dass die Lockerung der Zeiterfassungspflicht durch eine schriftliche individuelle Vereinbarung geregelt werden soll, ist für die grosse Mehrheit akzeptabel, allerdings unter der Voraussetzung, dass dies nicht mit einem unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand verbunden ist. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die Mehrheit der Teilnehmenden, welche die Lohnhöhe als Abgrenzungskriterium nicht ablehnen, eine vertraglich fixierte Einkommensschwelle bevorzugen (im Gegensatz zu einem Bruttoeinkommen, das sich auch aus variablen Bestandteilen zusammensetzt, z.B. SAV, AGV Banken).

4.3.1 Der Revisionsentwurf sei klarer und restriktiver zu formulieren oder sollte auf anderen Kriterien beruhen

Die Positionen von AR und KV Schweiz kommen dem Revisionsentwurf in seiner heutigen Fassung am nächsten.

AR ist mit dem Revisionsentwurf prinzipiell einverstanden, schlägt jedoch eine Erhöhung der Lohnschwelle auf CHF 200'000 vor, um den Arbeitnehmerschutz nicht zu schwächen.

KV Schweiz ist mit der gewählten Lohngrenze einverstanden, sähe jedoch lieber eine fixe Lohnhöhe, d.h. der Betrag von CHF 175'000 müsste dem im Arbeitsvertrag festgehaltenen Jahresgehalt entsprechen. Der SBPV spricht sich für eine vorgegebene Einkommensschwelle von CHF 200'000 aus, obwohl er der Anknüpfung an den Lohn als Voraussetzung grundsätzlich skeptisch gegenüber steht. Hingegen wehren sich KV Schweiz und SBPV gegen den vierten Absatz, da eine Zeichnungsberechtigung nicht zwangsläufig ein Beweis dafür sei, dass die/der Angestellte über ein ausreichendes Mass an Autonomie verfügt. Ausserdem sollte der Titel des neuen Artikels deutlicher darauf hinweisen, dass es sich um eine Ausnahmeregel handelt.

Auch TI, Coop und SUVA sprechen sich nicht gegen eine Lockerung der Arbeitszeiterfassungspflicht aus, lehnen aber ganz generell die Wahl der Lohnhöhe und der Zeichnungsberechtigung als Abgrenzungskriterien ab. Einzig die Aufgaben und die tatsächlich ausgeübte Funktion sollten für eine Lockerung der Arbeitszeiterfassungspflicht massgebend sein. Gemäss TI und Coop würden ausserdem aufgrund der Lohngrenze Ungleichheiten zwischen den Kantonen und den Arbeitnehmenden aus unterschiedlichen Branchen entstehen. Coop ist zudem der Ansicht, dass infolge der Revision die übliche Diskretion gegenüber den Löhnen nicht mehr im gleichen Mass wie heute gewährleistet werden könne. Im Übrigen würde es der Gesetzeslogik widersprechen, Geld als neuen Parameter einzuführen. Das Kriterium für die Befreiung der Angestellten von der Pflicht der Arbeitszeiterfassung in Absatz 4 wird als unnötig erachtet. In der Tat würden gemäss Coop und TI die als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragenen Mitarbeitenden oft ein Gehalt von mindestens CHF 175'000 beziehen oder unter Artikel 3 Buchstabe d ArG fallen. Laut TI berge ein solches Kriterium das Risiko von Missbräuchen.

TI schlägt deshalb vor, Artikel 73 Buchstabe c ArGV 1 folgenden Satz hinzuzufügen: "Per il personale con compiti dirigenziali sono sufficienti i dati sulla durata (giornaliera e settimanale) del lavoro effettivamente svolto. Il lavoro compensativo e il lavoro straordinario deve essere disciplinato in un regolamento approvato dall’organo d’esecuzione della LL". Daran sei noch eine Definition des "personale con compiti dirigenziali" anzufügen.

Falls der Revisionsentwurf an der Lohnschwelle festhalten sollte, sei diese nach Meinung der SUVA auf CHF 140'000 zu senken, um wirklich etwas Flexibilität zu bewirken. Auf diese

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