Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/77: 07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag · 12 Seiten
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Gültigkeitsvoraussetzungen mit entsprechender Nichtigkeitsfolge. Es gilt nach der allgemeinen Regelung von Artikel 11 Absatz 1 OR der Grundsatz der Formfreiheit. Gleichzeitig entfallen auch die weiteren bestehenden Regelungen und Restriktionen zum vorzeitigen Bezugsrecht, zum Nachforderungsrecht, zum Verzug, zur Vertragsdauer sowie zur Sicherung und Anlage der Vorauszahlungen bei einer Bank.
3.2 Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrecht-
liches Verhalten
Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m UWG handelt insbesondere unlauter, wer beim Angebot oder Abschluss von Konsumkreditverträgen und Vorauszahlungskäufen Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben hinsichtlich bestimmter gesetzlich zwingend vorgeschriebener Vertragsangaben enthalten. Mit der Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht entfällt die gesetzliche Regelung des Vorauszahlungskaufs insgesamt und insbesondere auch die Pflicht, bestimmte Angaben zwingend im Vertrag aufzuführen. In der Bestimmung von Buchstabe m ist somit deren Anwendbarkeit auf Vorauszahlungskäufe zu streichen. Für Konsumkreditverträge gilt die Bestimmung unverändert.
Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung
Nach Artikel 4 Buchstabe d UWG handelt insbesondere unlauter, wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen hat, zu einem Widerruf oder einer Kündigung dieses Vertrags veranlasst, um selber mit dem Käufer einen solchen Vertrag abzuschliessen. Angesichts der Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag entfallen auch die gesetzlichen Regelungen zu Widerrufs- und Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht. Soweit Buchstabe d den Vorauszahlungskauf betrifft, sind die Bestimmungen daher zu streichen. Buchstabe d regelt weiterhin die Verleitung zum Widerruf von Konsumkreditverträgen.
4 Auswirkungen
Die beantragten Änderungen haben für den Bund, die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
5 Verfassungsmässigkeit
Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung42, der dem Bund die Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts überträgt.
42 SR 101