Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/77: 07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag · 12 Seiten

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vom EU-rechtlichen Kreditbegriff ausgegangen wird und daher stets eine Vorleistung des Unternehmens vorausgesetzt wird33.

§ 27 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes,34 mit welchem in der Hauptsache die EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wird, enthält eine nicht dadurch vorgegebene35 besondere Bestimmung für Vorauszahlungskäufe. Dem Verbraucher wird darin ein unbefristetes Rücktrittsrecht eingeräumt. Dabei wird von einem dem schweizerischen Recht vergleichbaren «Vorauszahlungskaufvertrag» ausgegangen, wobei die Bestimmung im Unterschied zum schweizerischen Recht lediglich dann anwendbar ist, «sofern die Ware bloss durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschliessung festgelegt und solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.»36

In Frankreich fehlen dem schweizerischen Vorauszahlungsvertrag vergleichbare Regelungen. Bezüglich Vorauszahlungen von Konsumentinnen und Konsumenten regelt das französische Recht lediglich in Art. L114-1 Abs. 4 des Code de la consommation, dass vom Konsumenten im Voraus bezahlte Beträge unter Vorbehalt abweichender Vereinbarung als Reugeld gelten, so dass die Konsumentin oder der Konsument bei Verlust dieser Beträge vom Vertrag zurücktreten kann, wohingegen der Unternehmer diese bei seinerseitigem Rücktritt doppelt zurückzuzahlen hat37. Mangels Vorliegen eines Kredits gelangen die Bestimmungen über den Verbraucherkredit auf Vorauszahlungsverträge nicht zur Anwendung38.

Im Zuge des Inkrafttretens des EWR-Abkommens wurde in Liechtenstein das frühere, mit dem schweizerischen Recht vergleichbare Gesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag (AVVG)39aufgehoben und gleichzeitig das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geschaffen40. Dieses enthält in § 38 eine mit der erwähnten österreichischen Regelung inhaltlich identische Regelung für Vorauszahlungskäufe. Demnach steht der Konsumentin oder dem Konsumenten ebenfalls ein besonderes Rücktrittsrecht zu.

33 Vgl. nur BÜLOW, § 506 N 30. Auch von einem sog. Ratenlieferungsvertrag ist nicht auszugehen, zumal der Vorauszahlungsvertrag zwar eine zukünftige Leistung des Unternehmers vorsieht, diese aber grundsätzlich in einer einzigen Lieferung erfolgt; vgl. BÜLOW, § 510 N 36, insb. mit Hinweis auf OLG Stuttgart 1. April 1980, NJW 1980, 1798, wonach ein Sparkaufvertrag/Ansparvertrag nicht unter die damalige Bestimmung von § 1 c AbzG fällt, wobei das OLG Stuttgart aber den Sparkaufvertrag im Ergebnis dennoch dem Abzahlungsrecht unterstellte.

34 Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), StF: BGBl. Nr. 140/1979.

35 Vgl. auch GUTACHTEN des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 31. Januar 2012 zum Schutzniveau des Verbrauchers in Deutschland, Frankreich, Österreich, Brasilien, Japan, Grossbritannien, USA (New York und Kalifornien) im Vergleich zur Schweiz, 109.

36 Vgl. LEHOFER, § 27 N 1 und 4; KATHREIN, § 27 N 1 f.

37 CALAIS-AULOY/TEMPLE, N 323.

38 PIEDELIÈVRE, N 300.

39 Gesetz vom 18. November 1964 über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag (AVVG), LGBl. 1965 Nr. 6.

40 Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentengesetz, KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164.