Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/77: 07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag · 12 Seiten

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2.4 Beantragte Neuregelung

2.4.1 Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht

Mangels hinreichender Bedeutung und Gebrauch des Vorauszahlungsvertrags in der Praxis sollen die bestehenden Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht (Artikel 227a–228 OR) ersatzlos gestrichen werden. Damit wird auch dem erklärten Ziel der parlamentarischen Initiative, wonach das Bundesrecht materiell bereinigt werden soll, vollumfänglich entsprochen.

2.4.2 Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Auf Vorauszahlungsverträge ebenfalls Anwendung finden Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)41. Sie enthalten besondere Bestimmungen zu unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden und anderem widerrechtlichen Verhalten sowie zur Verleitung zu Vertragsverletzung oder - auflösung bei Vorauszahlungskäufen. Im Zuge der Aufhebung des Vorauszahlungsvertragsrechts sind diese Regelungen für Vorauszahlungskäufe nicht mehr sachgerecht, da die diesen Lauterkeitsregelungen zugrunde liegenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entfallen. Konsequenterweise sind daher auch die Regelungen für Vorauszahlungskäufe im UWG zu streichen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Obligationenrecht

Art. 227a–228

Da der Vorauszahlungsvertrag heute in der Praxis bedeutungslos ist, werden die entsprechenden Bestimmungen in den Artikel 227a–228 OR ersatzlos aufgehoben. Mit der Aufhebung entfallen die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die zahlreichen zwingenden Regelungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung. Mangels praktischer Bedeutung kann auch auf besondere Übergangsbestimmungen verzichtet werden.

Mit der Aufhebung der geltenden Bestimmungen unterliegen allfällige Vorauszahlungskaufverträge und allgemein alle Verträge mit Vereinbarung einer Vorauszahlung grundsätzlich den allgemeinen privatrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Zur Anwendung kommen vorab die Bestimmungen über den Kaufvertrag gemäss Artikel 184 ff. OR. Denkbar ist auch, dass ein Werkvertrag oder ein Auftrag mit ratenweiser Vorauszahlung vorliegt. Innerhalb der unverändert geltenden zwingenden Gesetzesbestimmungen (bspw. Art. 192 Abs. 3 OR, Art. 199 OR, Art. 370 Abs. 1 a.E. OR, Art. 400 OR, Art. 404 OR) resultiert damit für Vorauszahlungsverträge eine im Vergleich zum geltenden Recht weitergehende Vertrags(-inhalts-)freiheit und mehr Parteiautonomie. Insbesondere entfällt die teilweise kritisierte zwingende Schriftlichkeit für bestimmte materielle

41 SR 241