Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/77: 07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag · 12 Seiten
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Ausnahmen bis heute geltenden Regelungen zu Abschluss, Inhalt und Aufhebung des Vorauszahlungsvertrags in den Artikeln 227a–i und 228 OR eingeführt. Ursprung des Gesetzes bildeten zwei Vorstösse aus den Jahren 1949 (Nationalrat Aebersold) und 1953 (Nationalrat Rosset)6.
Gemäss Artikel 227a Absatz 1 OR handelt es sich bei einem Vorauszahlungsvertrag um einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache, bei dem die Käuferin oder der Käufer den Kaufpreis zum Voraus in Teilzahlungen entrichtet und die Übergabe der Kaufsache erst nach Zahlung aller Raten erfolgt. Die Bezeichnung «Vorauszahlungsvertrag» wurde seit der Einführung der Bestimmungen kritisiert7. Auch die Bezeichnungen Vorauszahlungskauf bzw. -vertrag, Vorzahlungsvertrag, Vorspar- oder Sparkaufvertrag, Aussteuer- oder Aussteuersparvertrag, Ansparvertrag, Sparabonnement oder -vereinbarung oder ganz einfach Sparvertrag sind gebräuchlich8.
Kennzeichnend für den Vorauszahlungsvertrag ist eine «Sparklausel», d.h. der wirtschaftliche Zweck des Sparens, und zwar im Rahmen eines sog. Pränumerandogeschäfts, d.h. eines Rechtsgeschäfts mit Kreditierung, welche durch periodische Vorauszahlung erfolgt9. Entsprechend finden die Bestimmungen Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte und damit auch auf Dienstleistungsverträge, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, auch wenn eine ausdrückliche Generalklausel fehlt10. Nach Artikel 227i OR finden die Bestimmungen im kaufmännischen Verkehr keine Anwendung, d.h. wenn die Käuferin oder der Käufer als Einzelunternehmen oder als Zeichnungsberechtigte/r eingetragen ist oder es sich bei der Kaufsache um Produktionsgüter handelt11.
Nicht unter das Vorauszahlungsvertragsrecht fallen andere Rechtsgeschäfte, auch wenn sie durch ein vergleichbares Element der Vorauszahlung seitens einer Konsumentin oder eines Konsumenten charakterisiert werden. So handelt es sich weder bei den sog. Prepaid-Verträgen bzw. -Guthaben im Mobilfunkgeschäft12 noch bei den verbreiteten Waren- oder Geschenkgutscheinen um Vorauszahlungsverträge im Sinne von Artikel 227a OR. Auch Bausparverträge13oder Vorausfinanzierungsmodelle für Vaterschafts- oder Elternurlaub14stellen keine
5 AS 1962 1047
6 BBl 1960 I 526 f.
7 Vgl. nur GIGER, Sparkaufvertrag, 135; BSK OR I-GIGER, 1. Auflage 1992, Art. 227a N 10, 15; GIGER, Vorauszahlungsvertrag, 782.
8 Vgl. BBl 1960 I 526; BSK OR I-GIGER, 1. Auflage 1992, Art. 227a N 5.
9 Vgl. BBl 1978 II 492; BSK OR I-GIGER, 1. Auflage 1992, Vor Art. 226-228 N 24; BSK OR I-STAUDER, Art. 227-228 N 1, N 22 und N 24; CHK-B. SCHÖNENBERGER, Art. 228 OR N 1; MARANTA/SPITZ, Art. 3 lit. k–n UWG N 40.
10 BGE 98 Ia 348; vgl. auch KOLLER in: Guhl, § 41 N 106; insb. fehlt seit Aufhebung des Abzahlungsrechts eine dem früheren Verweis in aArt. 228 OR auf eine aArt. 226a Abs. 1 OR entsprechende Bestimmung.
11 Vgl. STOFER, Grundsätzliche Bemerkungen, 238; STOFER, Kommentar, 173 f.; restriktiver GIGER, SJZ 1964, 318 ff., 334.
12 Vgl. zur Rechtsnatur des Mobilfunk- und Telekommunikationsvertrages FAIVRE, AJP 2005, 1244 f.
13 Vgl. dazu die Botschaft zu den Volksinitiativen «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» sowie «Eigene vier Wände dank Bausparen» vom 18. September 2009, BBl 2009 6975, sowie die Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012.
14 Postulat Fetz 11.3492 Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge.