Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/77: 07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag · 12 Seiten

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bezeichnet29. Entsprechend lässt sich aus aktueller Zeit auch keine wissenschaftliche Auseinandersetzung dazu mehr beobachten, und die Kommentare beschränken sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes sowie summarische Ausführungen allgemeiner Natur und zur Bedeutungslosigkeit des Vorauszahlungsvertrags sowie Verweise auf die ältere Literatur.

2.3 Rechtsvergleichung

Die Europäische Union kennt keine spezifischen Regelungen, die mit dem schweizerischen Vorauszahlungsvertrag vergleichbar sind. Insbesondere regelt die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, welche die frühere Richtlinie 87/102/EWG ablöste, lediglich eigentliche Kreditverträge zwischen Verbrauchern und gewerblich oder beruflich tätigen Kreditgebern. Sie findet damit auf Vorauszahlungs- oder ähnliche Verträge keine Anwendung30. Weitere (verbraucherspezifische) Richtlinien enthalten demgegenüber vergleichbare Bestimmungen. So sieht die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher insbesondere ein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers für sog. Fernabsatzverträge und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor31. Die Richtlinie 93/13/EWG regelt die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in Verbraucherverträgen. Darunter fallen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Anhang Bst. d, Bst. e und Bst. l insbesondere auch nicht im Einzeln ausgehandelte Klauseln, wie sie das schweizerische Vorauszahlungsvertragsrecht in Artikel 227e, Artikel 227f und Artikel 227h OR umgekehrt positiv mittels entsprechender zwingender Rechte zugunsten der Käuferin oder des Käufers ausschliesst.

Das deutsche Recht regelt in Umsetzung des erwähnten EU-Rechts in den §§ 491– 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)32den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491–505 BGB) sowie Finanzierungshilfen (§§ 506–508 BGB) und Ratenlieferungsverträge (§ 510 BGB) zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Dem schweizerischen Vorauszahlungsvertrag vergleichbare Regelungen fehlen, da

29 Allen voran HONSELL, 187; BSK OR I-STAUDER, Vor Art. 227–228 N 4; COMMENTAIRE ROMAND CO, art. 227 n 1; CHK-B. SCHÖNENBERGER, Art. 228 OR N 1; KUKO OR- ERNST, Art. 228 N 1.

30 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl 2008 L 133/66). Vgl. insb. Erwägungsgrund 12 sowie Art. 3 Bst. c der Richtlinie.

31 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl 2011 L 304/64).

32 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist; §§ 491-512 in der seit 11. Juni 2010 geltenden Fassung.