Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/77: 07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag · 12 Seiten
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2.2 Kritik
Gegen die geltenden Bestimmungen wird vorgebracht, dass der Vorauszahlungsvertrag heute in der Praxis nicht mehr gebräuchlich sei, sondern durch andere Vertragsarten und Finanzierungsmöglichkeiten abgelöst worden sei.
Schon anlässlich der Schaffung des Vorauszahlungsvertragsrechts in den 1960er Jahren wurde dessen Bedeutung als viel geringer als diejenige des Abzahlungsvertragsrechts betrachtet21. Bei der Schaffung des Konsumkreditgesetzes weitere 15 Jahre später qualifizierte der Gesetzgeber den Vorauszahlungsvertrag bereits als «Rechtsgeschichte»22. Im Rahmen der Revision des Konsumkreditgesetzes Ende der 1990er Jahre erachtete man die Bedeutung unverändert als ausgesprochen gering, hielt die Bestimmungen aber noch für unverzichtbar23.
Zur praktischen Bedeutung bzw. Verbreitung des Vorauszahlungsvertrags, d.h. zur Anzahl der Vertragsabschlüsse sowie deren finanziellen Volumen, liegen keine Zahlen oder Statistiken vor. Die Vorauszahlungsverträge unterstehen keiner Meldepflicht, wie sie bspw. in den Artikeln 25–27 KKG für die Konsumkreditverträge vorgesehen ist. Mangels ersichtlicher Aktivitäten am Markt sowie fehlender Werbe- und Vertriebsaktivitäten ist aber unverändert davon auszugehen, dass der Vorauszahlungsvertrag in der vom Gesetz typisierten Form heute in der Praxis inexistent und damit bedeutungslos ist.
Die heutige praktische Bedeutungslosigkeit des Vorauszahlungsvertrags belegt auch ein Blick in die «nahezu inexistente»24 Rechtsprechung dazu. Diese musste sich, soweit ersichtlich oder bekannt, bis heute so gut wie gar nicht damit beschäftigen. So sind seit der Schaffung im Jahre 1963 lediglich vier einschlägige Entscheide des Bundesgerichts dazu bekannt25. Auch aus der kantonalen Rechtsprechung ist keine nennenswerte Praxis ersichtlich26.
Gleich fällt die Beurteilung in der Lehre aus. Bereits drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen ging man von grossen Umsatzeinbussen des Vorauszahlungsgeschäfts aus, wobei der Niedergang infolge wachsender Unbeliebtheit bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen erkennbar war27. Vorauszahlungskäufe gelten heute als aus dem Rechtsleben verschwunden, wozu auch die Entwicklung mit teilweise hoher Inflation beigetragen hat28. So wird der Vorauszahlungsvertrag heute übereinstimmend als «obsolet» und «gegenstandslos»
21 BBl 1960 I 537
22 BBl 1978 II 499
23 BBl 1999 III 3190
24 So bspw. BSK OR I-STAUDER, Art. 227–228 N 3.
25 BGE 98 Ia 348; Erwähnung findet der Vorauszahlungsvertrag sodann noch in BGE 114 II
91 und 133 III 201 sowie BGer 4P.313/2005 vom 27. Februar 2005. Sodann hat sich das Bundesgericht in BGE 90 III 1 (Auszug aus dem Schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer an die kantonalen Aufsichtsbehörden vom 19. Mai 1964) zum Vorauszahlungsvertrag geäussert.
26 Vgl. lediglich Cour de justice Genève, Semaine judiciaire 1968, S. 71 ff.; Appellationsgericht BS, BJM 1965, S. 241 ff.
27 STOFER, Ergänzungsband, 21; Giger, SJZ 1964, 318.
28 KOLLER in: Guhl, § 41 N 107.