Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/77: 07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag · 12 Seiten
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Vorauszahlungsverträge im Sinne von Artikel 227a OR dar. Gleiches gilt auch für im Rahmen von Arbeits- oder Mandatsverträgen geleistete Vorauszahlungen15.
2.1.2 Entstehung und Hintergrund
Der Vorauszahlungsvertrag wurde in der Nachkriegszeit als Reaktion auf die damalige breite Kritik am Abzahlungsgeschäft entwickelt. Das Kaufen auf Vorauszahlung fand damals namentlich in der Möbel-, aber auch in der sog. Aussteuerbranche, d.h. beim Verkauf von Wäscheaussteuern, Kleidern, Geschirr und Nähmaschinen Verbreitung. Im Gegensatz und quasi als «Spiegelbild» zum Abzahlungskauf erhielt der Käufer den Kaufgegenstand nicht vor der Bezahlung, sondern erst nachdem er den Kaufpreis in Raten im Voraus bezahlt hatte.
Der Vorauszahlungsvertrag erfreute sich vor allem unter Personen, die wenig kaufkräftig, sparwillig oder kreditfähig waren, beträchtlicher Beliebtheit und erlangte aufgrund intensiver und professioneller Werbemethoden und Vertriebssystemen zunehmende wirtschaftliche Bedeutung. Damit zeigten sich verschiedene Missstände, woraus sich das Bedürfnis nach einem Schutz der Käuferin oder des Käufers und nach Missbrauchsbekämpfung ergab und weshalb man die Einführung eines wirksamen Sozialschutzes für unumgänglich erachtete16. So hatten sich eigentliche Vermarktungs- und Vertriebssysteme mit Reisenden sowie Genossenschaften von Herstellern zum gemeinschaftlichen Anbieten von Vorauszahlungsverträgen gebildet. Auch sehr junge Kunden ohne jegliche Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit wurden zu langfristigen Verträgen ohne Rücktritts- oder Kündigungsrecht verleitet. Das Verlustrisiko bei Einzahlung der Raten an den Verkäufer erwies sich dabei als enorm, indem die Spargelder anderweitig verwendet wurden und die Käufer bei Konkurs des Verkäufers sämtliche Vorauszahlungen verloren.
2.1.3 Frühere Revisionen
Anlässlich der Schaffung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz, KKG)17im Jahre 1993 wurden die Bestimmungen zum Abzahlungs- sowie zum Vorauszahlungsvertrag einbezogen und teilweise revidiert bzw. an die neuen Bestimmungen des KKG angepasst18. Im Rahmen der Revision des KKG im Jahr 2001 wurde zwar das Abzahlungsrecht, nicht aber die Regelungen zum Vorauszahlungsvertrag aufgehoben. Diese Bestimmungen wurden lediglich insofern revidiert, als andernfalls Widersprüche und Lücken entstanden wären19. Schliesslich erfolgte im Jahr 2008 eine Revision von Artikel 227i OR20.
15 Vgl. dazu auch die Ausführungen im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats zu 10.443 Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» vom 25. Oktober 2010, BBl 2010 8253 ff., 8291 f.
16 BBl 1960 I 537 f.
17 AS 1994 367
18 BBl 1978 II 492, 499 ff., 551 ff.
19 BBl 1999 III 3190
20 AS 2007 4791