Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 15 Seiten

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ausmachen. Die heutige Einschränkung, wonach auch bei grundsätzlicher Rückerstattungsberechtigung ein Teil des Zuschlags (in der Höhe von 3% der Elektrizitätskosten) stets bezahlt werden muss, entfällt. Gleichzeitig werden aber neue Voraussetzungen für die Rückerstattungsberechtigung statuiert. Die Rückerstattungsberechtigung wird neu an das Eingehen einer verpflichtenden Zielvereinbarung geknüpft und sie greift zudem erst ab einem Rückerstattungsbetrag von 20‘000 Franken oder mehr; dadurch sollen Fälle ausgeschlossen werden, bei denen das Verhältnis zwischen Nutzen und Vollzugsaufwand objektiv unverhältnismässig erscheint.

Absatz 2 regelt die Ausgestaltung der Zielvereinbarung. Zugrundeliegender Grundgedanke ist, dass langfristig mindestens 20% der voraussichtlichen Rückerstattungssumme in die Realisierung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder in Projekte mit erneuerbaren Energien investiert werden muss. Dementsprechend gilt, dass die Verpflichtung für die Unternehmen unter Einbezug von 20% des Rückerstattungsbetrags wirtschaftlich tragbar sein muss. Wirtschaftlich tragbar ist eine Massnahme dann, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen deren Nutzen und der Schwere allfällig damit verbundener Nachteile besteht, und der Nachteil deshalb für die Unternehmung zumutbar ist. Gemäss Absatz 2 sind im Übrigen im Rahmen der Zielvereinbarung – nebst den allgemeinen Grundsätzen des EnG – insbesondere auch bereits umgesetzte Effizienz- resp. Reduktionsmassnahmen zu berücksichtigen, um vorbildliche Endverbraucher nicht von der Möglichkeit der Rückerstattung auszuschliessen. Konkret bedeutet dies, dass bei Betrieben mit bereits hohem Effizienzgrad die zu erreichenden Verbesserungen entsprechend niedriger ausfallen werden als bei Betrieben, die noch keine Effizienzmassnahmen umgesetzt haben. In diesem Rahmen ist – mit Blick auf mögliche Doppelspurigkeiten zum CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19995 – in einer Gesamtbetrachtung auch den im Rahmen des CO2-Gesetzes getroffenen Massnahmen angemessen Rechnung zu tragen.

Absatz 3 regelt den Umfang der Rückerstattung. Wenn die Elektrizitätskosten mindestens 10% der Bruttowertschöpfung betragen, besteht ein Anspruch auf vollumfängliche Zuschlagsrückerstattung. Unter 5% besteht keinerlei Anspruch. In der Bandbreite zwischen 5 und 10% erfolgt - abgestuft - eine Teilrückerstattung, wobei die Abstufung durch den Bundesrat zu bestimmen sein wird.

Der Zuschlag wird ab Eingehen der Verpflichtung periodisch rückerstattet. Werden die Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht vollständig eingehalten, erlischt gemäss Absatz 4 der Rückerstattungsanspruch und sämtliche bereits erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.

Bereits heute haben Betriebe auf verschiedenen Ebenen (Bund, Kantone) die Möglichkeit, Effizienz- und Reduktionsverpflichtungen im Energiebereich einzugehen (z.B. Grossverbraucherartikel der Kantone, Befreiung von der CO2- Abgabe, etc.). Die entsprechenden Verpflichtungen werden heute u.a. von der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) und den Kantonen in Zusammenarbeit mit den Unternehmen ausgearbeitet und auch von Energieversorgungsunternehmen anerkannt. Für die Ausarbeitung der Verpflichtungen soll deshalb auch inskünftig auf private Organisationen zurückgegriffen werden. Der Bundesrat, dem daneben nach Absatz 5 die Regelung weiterer Modalitäten im Zusammenhang mit der

5 SR 641.71