Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 15 Seiten

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Diese Mittel (d.h. die gesamte Rückerstattungssumme) werden dem aus dem Zuschlag geäufneten Fonds (Art. 15b Abs. 5 EnG und Art. 3k EnV3) zugeführt.

Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5% der Bruttowertschöpfung betragen, eine teilweise Rückerstattung des Zuschlags vorsehen, wenn solche Unternehmen durch den Zuschlag in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden. Eine allfällige Regelung des Bundesrates hätte aber in jedem Fall der Vorgabe Rechnung zu tragen, wonach Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5% der Bruttowertschöpfung ausmachen, nur dann als Härtefall teilrückerstattungsberechtigt sind, wenn durch den Zuschlag eine erhebliche Benachteiligung gegenüber einem Konkurrenten vorliegt. Keinesfalls entspricht es Sinn und Zweck der Härtefallregelung, über die Rückerstattung des Zuschlags Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die durch externe Faktoren, wie z.B. Wechselkursschwankungen, verursacht werden. Unternehmen, die den Härtefall geltend machen können, müssen für eine teilweise Rückerstattung der Zuschläge, so wie alle anderen rückerstattungsberechtigten Unternehmen, eine Zielvereinbarung abschliessen und in regelmässigen Abständen dem Bund Bericht erstatten.

Diese Lösung führt zu einer erheblichen Entlastung der stromintensiven Unternehmen, da mit ihr schätzungsweise 300–600 Unternehmen von Zuschlägen in der Höhe von ca. 55–70 Mio. CHF befreit werden. Da gleichzeitig mit der oben vorgeschlagenen (vgl. Kapitel 2.1) Erhöhung des maximalen Netzzuschlags von 1 auf 1.5 Rp./kWh dem Fonds zur Förderung zur erneuerbaren Energien rund 300 Mio. CHF mehr zur Verfügung stehen, wird der Fonds netto um ca. 230 Mio. CHF pro Jahr verstärkt. Der effektiv zu entrichtenden Netzzuschlag ergibt sich aus den in Betrieb genommenen Anlagen. Für das Jahre 2013 hat der Bundesrat den Netzzuschlag auf 0.45 Rp./kWh festgelegt.

Für die im Rahmen der Zuschlagsrückerstattung anfallenden Vollzugstätigkeiten werden Gebühren erhoben. Hinsichtlich der Kosten, die in der Zusammenarbeit mit privaten Organisationen anfallen, kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Unternehmen die privaten Organisationen zu entschädigen haben.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Verstärkte Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien

Art. 7 Abs. 2bis (neu)

Absatz 2bis von Artikel 7 verankert für sämtliche Produzenten (nachfolgend auch Anlagenbetreiber genannt) die Möglichkeit zum Verbrauch der selber produzierten Energie neu ausdrücklich im Gesetz. Diese Möglichkeit ist Grundlage für die heute faktisch oft nicht mögliche, aber von breiten Kreisen gewünschte Selbstversorgung im Elektrizitätsbereich. Der Eigenverbrauch ermöglicht Einsparungen bei den Strombezugskosten und bildet damit einen Anreiz, selber Energie zu produzieren respektive Produktionsanlagen zu installieren. Obwohl bereits im geltenden Recht eine Abnahme-, nicht aber eine (vollständige) Einspeisepflicht vorgesehen war,

3 Energieverordnung vom 7. Dezember 1998; SR 730.01