Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 15 Seiten
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Absatz 3 EnG zu stellen. Mit dem hier vorgeschlagenen Artikel 15bbis (neu) wird diese Möglichkeit auf Rückerstattung ausgeweitet.
So ist vorgesehen, dass der Zuschlag jenen Endverbrauchern, deren Elektrizitätskosten mindestens 10% der Bruttowertschöpfung ausmachen, auf Antrag vollständig zurückerstattet wird. Das heisst, die heute bestehenden Abgaben von 3% der Elektrizitätskosten entfallen. Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten zwischen 5 und 10% der Bruttowertschöpfung betragen, sollen eine reduzierte Rückerstattung erhalten, wobei die Reduktion jeweils proportional zum Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung erfolgt. Die Rückerstattung erfolgt jedoch nur, wenn der jährliche, zurückzuerstattende Betrag mindestens 20‘000 CHF beträgt.
Voraussetzung für die Rückerstattung ist die Einhaltung von Energieeffizienzzielen. Hierfür wird eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Eine Zielvereinbarung ist ein Vertrag der zwischen einem Unternehmen und dem Bund abgeschlossen wird und bestimmte vereinbarte Massnahmen definiert, die vom Unternehmen in einem vorgegebenen Zeitplan umzusetzen sind. Der Bund kann zur Ausarbeitung der Zielvereinbarung eine Organisation beauftragen. Die Zielvereinbarungen sind dabei so auszugestalten, dass langfristig mindestens 20% der voraussichtlichen Rückerstattungssumme in die Realisierung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder in Projekte mit erneuerbaren Energien investiert werden muss.
Bei der Erarbeitung der Massnahme wird jeweils im Unternehmen der Stand der Technik sowie das Niveau betreffend Energieeffizienz und erneuerbaren Energien berücksichtigt. Die zusätzlichen Mittel aus den einzusetzenden 20% der Zuschlagsrückerstattung dienen dazu, knapp unwirtschaftliche Effizienzmassnahmen wirtschaftlich zu machen. Dieser zusätzlich zu investierende Betrag muss bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend berücksichtigt werden.
Beim Abschluss einer solchen Zielvereinbarung hat das Unternehmen Anspruch auf die Teilrückerstattung des Zuschlags und, sofern die Elektrizitätskosten mindestens 10% der Bruttowertschöpfung ausmachen, auf die gesamte ihm zustehende Rückerstattungssumme. Die Massnahmen sollen innerhalb einer zu definierenden Periodizität nach Abschluss der Zielvereinbarung realisiert werden.
Das Unternehmen hat dem Bund in regelmässigen Abständen über die Ziele, Effizienzmassnahmen und Fortschritte Bericht zu erstatten. Die Periodizität der Berichterstattung wird auf Verordnungsebene konkretisiert, denkbar wäre eine zweimalige Berichterstattung innerhalb des Zeitraums von drei Jahren.
Weitere Einzelheiten des Verfahrens werden ebenfalls auf Verordnungsebene zu regeln sein. Das Bundesamt für Energie (BFE) oder die von ihm beauftragten Auditoren prüfen während des Auditverfahrens, ob im Massnahmenpaket die geforderte zusätzliche Massnahmenwirkung erreicht wird. Während der Umsetzungsphase wird zudem stichprobeweise geprüft, ob die Mittel sachgerecht verwendet wurden. Die Kontrolle erfolgt in Form von Dokumentenprüfungen sowie Besprechungen und Betriebsbegehungen vor Ort bei den betroffenen Unternehmen. Wird festgestellt, dass die Mittel nicht sachgerecht eingesetzt wurden, wird dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von maximal zwei Jahren gewährt. Werden die Mittel während der Nachfrist nicht sachgerecht eingesetzt, muss die gesamte Rückerstattungssumme vom Unternehmen wieder zurückbezahlt werden.