Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 15 Seiten
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eingeschlossen ist zudem die Gewässerschutzabgabe nach Artikel 15abis EnG von 0.1 Rp./kWh. Die maximale Summe der laufenden Bürgschaften und der auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze überwälzten Bürgschaftsverluste zur Abdeckung der Risiken der tiefen Geothermie bleibt unverändert. Die Teilkostendeckel für die einzelnen Technologien und für die wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 7a Absatz 4 EnG bleiben ebenfalls unverändert.
Die Erhöhung des Gesamtkostendeckels bewirkt im besten Fall, dass alle Anlagen in der Warteliste, die vor dem 1. Mai 2012 angemeldet wurden, freigegeben werden können, mit Ausnahme der Hälfte der Photovoltaik-Anlagen und allenfalls einiger Windenergie-Anlagen. Bei der Photovoltaik soll der Zubau weiterhin kontingentiert werden, dass gemäss heutiger Kostenschätzung jährlich Anlagen mit einer Gesamtleistung von 50 bis 65 MW freigegeben werden können.
Die oben beschriebene Entwicklung ist abhängig der weiteren Preisdegression bei einzelnen Technologien, von der Marktpreisentwicklung und vom Ausfall von Projekten, die bereits KEV-Zusagen haben, aber keine Projektfortschrittsmeldung erbringen können (z.B. aufgrund fehlender Bewilligungen). Fallen weniger Projekte als erwartet aus, können weniger Neuanlagen einen positiven Bescheid erhalten. Zudem ist zu beachten, dass derzeit die Warteliste um ca. 1000 Anlagen pro Monat (zumeist Photovoltaik-Anlagen) wächst und diese Anlagen weitere Mittel benötigen werden. Es wird also weiterhin eine Warteliste für Photovoltaik-Anlagen geben.
Daneben wird neu eine Eigenverbrauchsregelung vorgeschlagen, die den Produzenten ein Wahlrecht einräumt: Dabei geht es um die Abrechnung der Energieflüsse. Die Eigenverbrauchsregelung stellt klar, dass die Produzenten wählen dürfen, ob sie die gesamte produzierte Energie oder nur die überschüssige Energie nach Abzug des zeitgleichen Eigenverbrauchs ins Netz einspeisen. Obwohl bereits im geltenden Recht keine vollständige Einspeisepflicht besteht, fand der Eigenverbrauch in der Praxis kaum Anwendung.
Nun wird explizit klargestellt, dass die Eigenverbrauchsregelung in der Abrechnung zwischen Netzbetreibern und Produzenten möglich ist. Dies bedeutet gleichzeitig für die Produzenten, dass sie weniger Energie vom Netzbetreiber beziehen und so Strombezugskosten (Netznutzung und Energie) sparen, umgekehrt jedoch auch keine Einspeisevergütung für den selbst verbrauchten Strom erhalten. Dabei werden die vom und zum Endkunden fliessenden Energieflüsse separat erfasst. Energie, die zeitgleich vom Produzenten (hier auch Endverbraucher) selbst verbraucht wird, wird zu statistischen Zwecken kalkulatorisch erfasst. An den physikalischen Stromflüssen ändert sich im Übrigen nichts, es geht einzig um eine Klarstellung bezüglich der Möglichkeit zur Abrechnung der selbst verbrauchten Energie.
2.2 Entlastung der stromintensiven Unternehmen
Neben der Förderung der Ökostromproduktion sollen die stromintensiven Unternehmen weitergehend entlastet werden, indem sie den Zuschlag gemäss Artikel 15b EnG teilweise oder vollständig zurückerstattet erhalten, damit sie ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit behaupten können.
Gemäss der aktuellen Energiegesetzgebung haben stromintensive Unternehmen die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilrückerstattung der Zuschläge gemäss Artikel 15b