Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 15 Seiten

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Verteilung der Netzkosten ist zu beachten, dass die Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln müssen (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG), weshalb Netzbetreiber betreffend Netznutzungstarif die Möglichkeit haben, verschiedene Kundengruppen zu definieren. In gewissen Fällen des Eigenverbrauchs kann die Bildung einer solchen Gruppe gerechtfertigt sein (z.B. wenn der Eigenverbrauch sehr hoch ist und das Netz entsprechend wenig beansprucht wird, aber trotzdem auf die maximal mögliche Ein- bzw. Ausspeisung angelegt ist).

Art. 7a Abs. 5

Artikel 7a regelt die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien und hielt bereits bislang in Absatz 5 fest, dass das Verbot, Produzenten beim Energiebezug preislich zu benachteiligen (vgl. oben zur steigenden Bedeutung des Verbots), auch bei Produktionsanlagen gilt, die von der kostendeckenden Einspeisevergütung profitieren. Dies bleibt materiell unverändert. Neu wird in Absatz 5 daneben auch der Eigenverbrauch aufgenommen, d.h. es wird klargestellt, dass Anlagenbetreiber unabhängig davon, ob sie von der KEV profitieren oder nicht, die Möglichkeit zum Verbrauch der selber produzierten Energie haben.

Auch in dieser Konstellation wird selbstverständlich nur für den tatsächlich eingespiesenen Anteil eine Vergütung geschuldet; der selbst verbrauchte Anteil ist nicht abzugelten.

Art. 15b Abs. 4 1. Satz

In Artikel 15b Absatz 4 ändert einzig der erste Satz, in welchem die Obergrenze für die Summe der Zuschläge von 1.0 Rp./kWh auf neu 1.5 Rp./kWh erhöht wird, wovon weiterhin maximal 0.1 Rp./kWh für die Gewässerschutzabgabe (Art. 15abis) reserviert sind. Damit wird der Gesamtkostendeckel für die Zuschläge erhöht.

Gemäss Antrag einer Kommissionsminderheit würde Artikel 15b Absatz 4 unverändert bleiben, d.h. der maximale Zuschlag, der u.a. der Finanzierung der KEV dient, würde nicht erhöht, sondern wie im bisherigen Recht bei 1.0 Rp./kWh bleiben.

3.2 Entlastung der stromintensiven Unternehmen

Art. 15b Abs. 3

Der bisherige Absatz 3 von Artikel 15b wird aufgehoben und durch die differenziertere Regelung in den Artikeln 15bbis und 15bter ersetzt.

Art. 15bbis (neu) Rückerstattung der Zuschläge auf den Übertragungskosten der

Hochspannungsnetze

Eine Rückerstattung des Zuschlags ist neu nach Absatz 1 grundsätzlich bereits ab einer Grenze von 5% möglich, d.h. sie ist grundsätzlich allen Unternehmen zugänglich, deren Elektrizitätskosten mindestens 5% der Bruttowertschöpfung