Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/83: 12.400 Pa. Iv. Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher (UREK-N) · 15 Seiten

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zusammen und verabschiedete am 16. August 2012 mit 8 zu 3 Stimmen einen Vorentwurf zuhanden der Kommission.

Am 21. August 2012 hat die Kommission mit 14 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen den beiliegenden Vorentwurf angenommen und in die Vernehmlassung gegeben.

Die Kommission wurde bei ihren Arbeiten vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstützt.

1.3 Verhältnis zur Energiestrategie 2050

Der Gesetzesentwurf geht im Wesentlichen in die gleiche Richtung wie eine vom Bundesrat vorgeschlagene Massnahme des ersten Massnahmenpakets zur Umsetzung der Energiestrategie 2050. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Befreiung der stromintensiven Unternehmen vom genannten Zuschlag aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit vorgezogen implementiert werden soll. Der Entscheidungsprozess bei einer parlamentarischen Initiative erlaubt dabei eine raschere Einführung der Massnahme als mit der Botschaft des Bundesrates über das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie.

Die hier vorgestellte Lösung soll grundsätzlich bis zur Einführung der Energiestrategie 2050 gelten, um anschliessend von ebendieser abgelöst zu werden. Letztere soll betreffend Befreiung der stromintensiven Unternehmen vom oben genannten Zuschlag möglichst geringe Abweichungen mit sich bringen.

Die Energiestrategie 2050 kommt im Herbst 2012 in die Vernehmlassung.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Verstärkte Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien

Heute stehen zahlreiche Projekte zur Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, welche von der kostendeckenden Einspeisevergütung profitieren wollen, auf einer Projekt-Warteliste. Derzeit sind es rund 21‘000 Projekte (Stand Ende August 2012), die teilweise seit mehreren Jahren auf Förderbeiträge warten. Grund dafür ist der Gesamtkostendeckel, der die maximalen Kosten der Umlage in Rp./kWh nach oben begrenzt. So darf der Zuschlag, der u.a. der Finanzierung der wegen der KEV entstehenden Mehrkosten dient, derzeit maximal 0.7 Rp./kWh, ab 1. Januar 2013 maximal 1.0 Rp./kWh betragen (inkl. Gewässerschutzabgabe; Art. 15b Abs. 4 EnG). Mit dieser Begrenzung liesse sich die Warteliste nach 2013 nicht mehr merklich verkürzen und es käme zu einem Zubaustopp. Diese Situation ist in den Augen der Kommission im Lichte der neuen Energiestrategie unbefriedigend. Die Kommission ist der Meinung, dass die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien weiterhin wirksam gefördert werden muss. Sie schlägt deshalb die nachfolgenden Änderungen vor:

Der vorgeschlagene maximale Zuschlag von 1.5 Rp./kWh dient u.a. der Finanzierung der wegen der KEV entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu einer Elektrizitätsbeschaffung zu Marktpreisen (Spotmarkt). In diesem Betrag