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Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 7 Seiten

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Öffentliche Werke

3. die Aktivierung der Nationalstrassen im Bau;

4. die Aktivierung der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs;

5. die Erträge im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen.

b. als Aufwand:

1. die Entnahmen für die Finanzierung der Nationalstrassen und die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen (Agglomerationsverkehr) nach Artikel 3 Buchstaben a und bbis des Bundesgesetzes vom 22. März 19854 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG);

2. die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs;

3. die Entnahmen aus dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 5 BV.

3 Die Bilanz weist aus:

a. unter den Aktiven: das Umlauf- und das Anlagevermögen;

b. unter den Passiven: das Fremd- und das Eigenkapital.

Art. 4 Einlagen

Der Bundesrat beantragt mit dem Voranschlag die Höhe der dem Fonds zuzuweisenden Mittel, soweit diese nicht bereits in der Bundesverfassung bestimmt ist.

Art. 5 Entnahmen

1 Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Fonds jährlich entnommen werden. Die Mittel werden auf die folgenden Aufgaben aufgeteilt:

a. Nationalstrasseninfrastruktur nach Artikel 3 Buchstabe a MinVG

1. Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen,

2. Ausbauschritte sowie grössere Vorhaben im bestehenden Nationalstrassennetz, und

3. Fertigstellung;

b. Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs nach Artikel 3 Buchstabe bbis MinVG.

2 Die Mittel für die Finanzierung der Nationalstrassen haben vorrangig den Bedarf für den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrasseninfrastruktur sicherzustellen.

4 SR 725.116.2