Vorlage

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 7 Seiten

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Öffentliche Werke

3 Der bereits beschlossene Verpflichtungskredit für die Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen bleibt in Kraft. Der Bundesrat kann den entsprechenden Höchstbetrag um die ausgewiesene Teuerung erhöhen.

Art. 17a Abs. 2 und 2bis

2Die Beiträge werden für Infrastrukturmassnahmen zugunsten des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Langsamverkehrs ausgerichtet, soweit sie zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs führen und nicht bereits durch andere Bundesmittel finanziert werden.

2bis Wenn mit dem Einsatz von speziellem, der Feinerschliessung dienendem Rollmaterial erhebliche Infrastrukturmassnahmen eingespart werden, können auch Beiträge an die entsprechenden Mehrkosten des Rollmaterials geleistet werden.

Art. 17e Beitragssätze und Höchstbeiträge

1 Der für ein Agglomerationsprogramm festgelegte Beitragssatz gilt auch für die einzelnen Massnahmen, die aus dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr finanziert werden. Der Höchstbeitrag für ein Agglomerationsprogramm ist deshalb die Summe der Höchstbeiträge der einzelnen Massnahmen.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt Fristen für den Beginn der Ausführung der Bauvorhaben fest. Der Anspruch auf die Auszahlung von Beiträgen an eine Massnahme erlischt, wenn der Baubeginn nicht innerhalb der festgelegten Frist erfolgt.

Art. 37 Abs. 2

2 Das UVEK legt das Verfahren der Beitragsgewährung fest.

2. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19978

Art. 19 Sachüberschrift

Verwendung der Abgabe durch Bund und Kantone

Art. 19a Verwendung der Mittel aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008

Die Mittel, die den Kantonen aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen, werden für die Ausrichtung von Beiträgen zur Substanzerhaltung der Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 19859 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe verwendet.

8 SR 641.81

9 SR 725.116.2