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Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 7 Seiten

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Öffentliche Werke

2 Er erstellt für den Fonds eine Finanzplanung über die drei dem Voranschlag folgenden Jahre und bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 20065 (IFG) wird aufgehoben.

Art. 12 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 13 Übergangsbestimmung

1 Der Fonds übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle Aktiven und Passiven des Infrastrukturfonds nach dem IFG6. Die dem Fonds zustehende anteilige Rückstellung der Spezialfinanzierung Stassenverkehr wird diesem innerhalb von drei Jahren über die Bundesrechnung zugewiesen.

2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die anteilige Liquiditätsreserve des Infrastrukturfonds für die Aufgabe «Beiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen» der Bundesrechnung als Einnahme verbucht und der Spezialfinanzierung Strassenverkehr gutgeschrieben.

3 Die Verpflichtungskredite, die für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wurden, werden dem Fonds belastet. Der Bundesrat kann die entsprechenden Höchstbeträge um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat veröffentlicht dieses Gesetz im Bundesblatt, wenn der Bundesbeschluss über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr von Volk und Ständen angenommen worden ist.

3 Das Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss in Kraft.

5 AS 2007 6017, 2010 5003, 2011 1753, 2012 6989

6 AS 2007 6017, 2010 5003, 2011 1753, 2012 6989