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Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 7 Seiten

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Anhang (Art. 12)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 22. März 19857 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe

Ingress

gestützt auf die Artikel 82, 83, 85a und 86 der Bundesverfassung,

Art. 4 Abs. 2, 5 und 6

2 Aufgehoben

5 Der Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge wird für jeweils vier Jahre festgelegt; er beträgt mindestens 26 Prozent der für den Strassenverkehr bestimmten Mineralölsteuer gemäss Artikel 86 Absatz 4 BV.

6 Die Spezialfinanzierung Strassenverkehr bildet eine angemessene Rückstellung. Mittel dürfen dem Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr gestützt auf Artikel 86 Absatz 5 BV zugewiesen werden, wenn die angemessene Rückstellung überschritten ist. Die Zuweisung des Überschusses erfolgt im Rahmen der Beschlusses zum Voranschlag.

Art. 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz

3 ... Dabei gewichtet er den Faktor Höhenlage und Bergstrassencharakter viermal höher als die anderen Faktoren. Er hört die Kantone vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen an.

Art. 14 Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregio-

nen

1 Der Bund leistet bis Ende 2027 Pauschalbeiträge an Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen. Diese bemessen sich nach der Strassenlänge.

2 Der Bundesrat bezeichnet die begünstigten Kantone.

7 SR 725.116.2