Vorlage

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 7 Seiten

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3 Werden die Arbeiten für die Ausbauschritte und grössere Vorhaben im bestehenden Nationalstrassennetz rascher als geplant ausgeführt und entwickeln sich die Kosten erwartungsgemäss, so kann der Bundesrat den im laufenden Jahr dafür bewilligten Voranschlagskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 6 Zahlungsrahmen

Die Bundesversammlung beschliesst für die Entnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen.

Art. 7 Verpflichtungskredite

1 Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für:

a. die Ausbauschritte im Nationalstrassennetz und grössere Vorhaben im bestehenden Nationalstrassennetz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2;

b. Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung des Agglomerationsverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.

2 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung die Verpflichtungskredite nach Absatz 1 in der Regel alle 4 Jahre.

Art. 8 Berichterstattung

Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens und der Verpflichtungskredite:

a. über den Anlagenzustand und die Auslastung der Nationalstrasseninfrastruktur;

b. über den Stand der Umsetzung der Ausbauschritte im Nationalstrassennetz und über die geplanten nächsten Ausbauschritte;

c. über den Stand des Programms im Agglomerationsverkehr sowie über die geplanten nächsten Generationen.

Art. 9 Verschuldung, Reserve und Verzinsung

1 Der Fonds darf sich nicht verschulden.

2 Er bildet eine angemessene Reserve. Mittel dürfen der Spezialfinanzierung gestützt auf Artkel 86 Absatz 5 BV zugewiesen werden, wenn die angemessene Reserve überschritten ist. Die Zuweisung erfolgt im Rahmen des Beschlusses zum Voranschlag.

3 Guthaben werden nicht verzinst.

Art. 10 Genehmigung der Rechnung und der Finanzplanung

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Fondsrechnung zur Genehmigung.