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Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 7 Seiten

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3. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199610

Art. 12 Abs. 2

Hauptvariante:

2 Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 450 Franken je 1000 l bei 15°C.

Nebenvariante:

2 Der Mineralölsteuerzuschlag beträgt 420 Franken je 1000 l bei 15°C.

Art. 12d Teuerungsausgleich

1 Der Bundesrat kann den Steuertarif nach Artikel 12 um die Teuerung erhöhen, wenn:

a. seit der letzten Anpassung oder dem letzten Teuerungsausgleich des jeweiligen Tarifs der Index nach Absatz 3 um mindestens 3 Prozent gestiegen ist; und

b. die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr dies erfordern.

2 Massgeblich ist der Baupreisindex für den Tiefbau.

4. Bundesgesetz vom 8. März 196011 über die Nationalstrassen

Art. 11a Strategisches Entwicklungsprogramm

1 Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut.

2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.

Art. 11b Ausbauschritte im Nationalstrassennetz

1 Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat zeigt in den Botschaften zu den Ausbauschritten insbesondere die Folgekosten auf.

10 SR 641.61

11 SR 725.11