Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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5.2 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates
Die Nationalstrassen sind Bestandteil der nationalen (Verkehrs-)Infrastrukturen. Bezüglich der Zukunft, der Zielsetzung und der Funktion dieser nationalen (Verkehrs-)Infrastrukturen hat sich der Bundesrat bereits mehrfach geäussert. Im Bericht des Bundesrates vom 17. September 2010 «Zukunft der nationalen Infrastrukturnetze» wird u.a. festgehalten, dass Infrastrukturen von grundlegender Bedeutung für die Wirtschaftskraft und die Lebensqualität eines Landes sind und einen wichtigen Faktor im internationalen Standortwettbewerb darstellen. Im «Sachplan Verkehr» werden für die Verkehrsinfrastrukturen Ziele definiert (siehe Anhang VII). In der FABI-Botschaft und in der NEB-Botschaft hat der Bundesrat festgehalten, dass die künftige Finanzierung der nationalen Strasseninfrastruktur den Bund vor ähnlich grosse Herausforderungen stellen dürfte wie diejenige der Schieneninfrastruktur, und dass er daher zur Gleichbehandlung von Strasse und Schiene unter anderem prüfen will, ob ein Fonds nicht auch für die Strassenfinanzierung die zweckmässigste Lösung darstellen könnte. Die beantragten Verfassungs- und Gesetzesänderungen entsprechen den formulierten Stossrichtungen und tragen zur Erreichung der formulierten Ziele bei.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Mit dieser Vorlage werden zwei neue Verfassungsartikel (Art. 85a und 87b) sowie die Anpassung von weiteren Verfassungsbestimmungen (Art. 86, 131 und 196 Ziff. 3) beantragt. Alle diese Änderungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang (Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur). Die Einheit der Materie ist somit gegeben.
Das neue NAFG stützt sich auf den neu vorgeschlagenen Absatz 1 von Artikel 86 BV. Die weiteren im Rahmen der Änderung bisherigen Rechts beantragten Rechtsänderungen stützen sich auf die im Ingress der jeweiligen Gesetze genannten Verfassungsbestimmungen.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage steht mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen der Schweiz in Einklang.
Die internationalen Verpflichtungen im Strassenbereich ergeben sich in erster Linie aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter– und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen)99. Dieses Abkommen wird durch die Errichtung des NAF nicht tangiert. Die von der Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags betroffenen Treibstoffe fallen unter das Freihandelsabkommen Schweiz–EG vom 22. Juli