Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten

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2.8.2 Verantwortlichkeiten

Die Vorlage hat keinen Einfluss auf die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen von Bund und Kantonen.

2.9 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorliegenden Vorlage werden die Forderungen des parlamentarischen Vorstosses erfüllt:

– 2009 P 09.3448 Überblick über die Umsetzung der Verkehrsprojekte (N

25.9.09, Häberli-Koller)

– 2012 M 12.3329 Strategisches Entwicklungsprogramm für die Strasseninfra-

struktur (N 31.5.12, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR 12.018; S 20.9.12)

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Bundesbeschluss über die Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds

Bundesverfassung

Allgemeines

Die heute geltende Regelung von Artikel 86 BV vermag aus systematischen Überlegungen nicht vollumfänglich zu befriedigen. Die Bundesverfassung sieht nach dem

2. Titel, welcher die Grundrechte, die Bürgerrechte und die Sozialziele regelt, im 3. Titel Bestimmungen zum Verhältnis von Bund und Kantonen (1. Kapitel: Art. 42 bis 53), zu den Zuständigkeiten des Bundes (2. Kapitel: Art. 54 bis 125) und über die Finanzordnung (3. Kapitel: Art. 126 bis 135) vor. Im Kapitel über die Finanzordnung werden neben der Haushaltführung und den Grundsätzen der Besteuerung die bundesrechtlichen Kompetenzen zur Steuererhebung statuiert (Direkte Bundessteuer, Mehrwertsteuer, Stempelsteuer, Verrechnungssteuer). In diesem Kapitel werden zudem die besonderen Verbrauchssteuern geregelt, welche der Bund bei Tabak, gebrannten Wassern, Bier, Automobilen, Erdöl und Treibstoffen erheben kann. Ferner wird festgelegt, dass der Bund das Recht hat, einen Zuschlag auf Treibstoffen

– den Mineralölsteuerzuschlag – zu erheben. Dieser Systematik sollte bei Änderungen der Verfassung grundsätzlich gefolgt werden.

Die heutige Regelung mit Abgabeerhebungskompetenzen des Bundes in den geltenden Artikel 85 und 86 BV folgt nicht dieser Systematik. Anders als in der Systematik der Bundesverfassung eigentlich vorgesehen, regeln diese Bestimmungen die Kompetenz des Bundes, eine Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer) auf Treibstoffen und einen Zuschlag zu erheben, obwohl diese Kompetenz bereits bei den Finanzordnungsbestimmungen in Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 BV geregelt ist. Artikel 86 Absatz 4 BV ist allerdings mit der Vorgabe verbunden, dass der Zuschlag erst erhoben werden kann, wenn die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen nicht ausreichen.