Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 91Fedlex · Erläuternder Bericht
sätzlich nichts. Es findet aber eine Entflechtung zwischen Flugtreibstoffen und den anderen Treibstoffen statt. Da der Zuschlag auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen zwingend für die Alimentierung des NAF notwendig ist, sind fehlende Mittel keine Voraussetzung mehr für die Erhebung des Zuschlags. Demgegenüber wird die heute geltende Regelung des Mineralölsteuerzuschlags für die Flugtreibstoffe (Erhebung des Zuschlags, wenn die Mittel nicht ausreichen) übernommen. Sie erfährt somit keine Änderung.
In Absatz 2 Buchstabe b wird neu die Kompetenz zur Erhebung einer Abgabe für «Elektro-Automobile» geschaffen. Im Zuge der technologischen Entwicklungen ist künftig mit einem wachsenden Anteil von Fahrzeugen mit alternativen Antriebsenergien, insbesondere Elektrizität, zu rechnen. «Elektro-Automobile» entrichten heute keine zu den Mineralölsteuern äquivalenten Abgaben. Gleichzeitig werden sie heute von der Automobilsteuer befreit. Diese Fahrzeugkategorie beteiligt sich nicht oder nur in einem geringen Ausmass an der Finanzierung der Strasseninfrastruktur. Neu sollen daher ab 2020 auch die «Elektro-Automobile» einer Abgabe unterstellt werden (siehe Ziffer 2.3.5.4). Das dazu erforderliche Ausführungsgesetz wird die Detailbestimmungen beinhalten, u.a. auch, welche Fahrzeugkategorien und Antriebsarten einer pauschalen Abgabe unterliegen.
Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2
Sofern der direkte Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» angenommen wird, muss diese Regelung hier auf die neuen Bestimmungen angepasst werden. Materiell im Hinblick auf den Umfang der Mittel, welche der Bundesrat als Einlage in den BIF78 vorsehen kann, ändert sich nichts. Die Höhe der Mittel berechnet sich wie bisher vorgesehen aus maximal 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 BV. Hingegen wird eine allfällige Einlage in den BIF künftig einzig aus der Verbrauchssteuer, also über die verbleibende SFSV, finanziert. Der Mineralölsteuerzuschlag fliesst vollumfänglich in den NAF und ist – ausgenommen beim Reserveausgleich – ganz für den NAF reserviert.
3.2 Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr
Art. 1 Fonds
Abs. 1
Der Fonds für die Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs ist als rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung konzipiert. Das Gesetz regelt die Einlage und die Entnahme der Mittel sowie die weiteren Einzelheiten des Fonds. Die Rechtsgrundlage für die über den Fonds zu finanzierenden Aufgaben findet sich im Bundesgesetz vom 22. März 198579 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG).
78 Artikel 87a Absatz 2 nBV: Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert [...], siehe Anhang VI.