Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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Die Nebenvariante beinhaltet die Verwendung der Automobilsteuer zu 100% oder Teilen davon sowie die Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags um 12 Rappen pro Liter auf neu 42 Rappen pro Liter.
Abs. 3 und 4
Die Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs erfolgt neu über den NAF. Die verbleibenden Aufgaben nach dem bisherigen Absatz 3 bleiben bestehen und werden alleine über den zweckgebundenen Anteil an der Mineralölsteuer (Grundsteuer) finanziert. An der Zweckbindung dieser Mittel soll weiterhin festgehalten werden, dementsprechend bleibt die SFSV weiterhin bestehen. Die SFSV hat heute einen hohen Bekanntheitsgrad, weshalb die Spezialfinanzierung in dieser Bestimmung erwähnt wird.
Weiter sollen mit diesen Mitteln die «Forschung und Verwaltung» finanziert werden. Diese Aufgaben waren bereits bisher Bestandteil der SFSV, aber lediglich im MinVG erwähnt. Da die Aufgaben in der Verfassung abschliessend aufgezählt sein sollen, werden «Forschung und Verwaltung» neu aufgeführt.
Abs. 5
Diese Bestimmung bildet die Grundlage für einen gegenseitigen Ausgleichsmechanismus zwischen den Rückstellungen der SFSVNEU und den Reserven des NAF. Die Mittel aus dem NAF fliessen in den Bundeshaushalt und werden dann für die Aufgaben nach Absatz 4 verwendet (Bst. a). Die Mittel, welche aus der SFSVNEU in den Fonds fliessen können, werden diesem direkt aus dem Bundeshaushalt zugewiesen (Bst. b).
Art. 87 Sachüberschrift
Betrifft nur den französischen Text. Dieser wird der deutschen und italienischen Fassung angepasst.
Art. 87b Verwendung von Abgaben für den Luftverkehr
Die bisherige Bestimmung von Artikel 86 Absatz 3bis BV über den Luftverkehr wird hierher verschoben. In den Artikeln 85, 85a und 86 BV wird der Strassenverkehr geregelt, in Artikel 87a die Eisenbahn und der Flugbereich neu in Artikel 87b. In materieller Hinsicht ergeben sich keine Änderungen. Die zusätzliche Voraussetzung für die Erhebung eines Zuschlags – wenn die Mittel nicht ausreichen – ist nicht hier, sondern systematisch in Artikel 131 BV zu integrieren.
Art. 131 Abs. 2 und 2bis
Abs. 2 und 2bis
Der heutige Absatz 2 beinhaltet eine Kompetenz zur Erhebung eines Zuschlags auf die Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen. Daran ändert die neue Regelung grund-