Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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Abs. 2
Diese Bestimmung stellt den Bezug zum FHG her.
Art. 2 Zweck
Diese Bestimmung stammt ursprünglich aus dem IFG (Art. 4). Im Hinblick auf die prognostizierte weitere Verkehrszunahme ist der Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen zwar unerlässlich, dieser Ausbau muss vermehrt zwischen den Verkehrsträgern koordiniert und besser auf die gewünschte Siedlungsentwicklung abgestimmt werden. Mit dazu gehört die Prüfung von Alternativen zu einem Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen und, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmend knapper werdenden Finanzmittel, der Finanzierbarkeit. Wird diesen Erfordernissen nicht Rechnung getragen, droht ein ineffizienter Einsatz der Mittel. Im Rahmen der Erarbeitung des IFG hatte das Parlament einen Zweckartikel verankert, welche den Anforderungen nach optimaler Koordination der Verkehrsträger und der Abstimmung des Ausbaus der Verkehrsinfrastruktur auf die Siedlungsentwicklung Rechnung trägt. Mit der Überführung dieses Zweckartikels in das Gesetz wird einerseits die Verpflichtung gewahrt, diesen Grundsätzen zu folgen, andererseits aber auch explizit zum Ausdruck gebracht, dass sich der Gesetzgeber der anstehenden Herausforderungen bewusst ist.
Art. 3 Fondsrechnung
Abs. 1
Die Ausgestaltung der Fondsrechnung richtet sich nach bewährten Mustern, wie sie heute bereits im Infrastrukturfonds und im FinöV-Fonds Anwendung findet. Die Fondsrechnung besteht aus Erfolgsrechnung und Bilanz. Der Inhalt dieser beiden Rechnungen ist in den Absätzen 2 und 3 vollständig aufgeführt.
Abs. 2
Auf der Ertragsseite werden in der Erfolgsrechnung die unter Buchstabe a aufgeführten Positionen ausgewiesen. Es handelt sich hier um die unter Artikel 86 Absatz 2 BV aufgeführten und dem Fonds zugewiesenen Mittel (Ziff. 1), um die Einlagen aus den allfälligen Ausgleichszahlungen aus der Rückstellung der SFSVNEU in den Fonds (Ziff. 2; zum Reservenausgleich, dessen Grundlage Art. 86 Abs. 5 BV bildet vgl. die Ausführungen zu Art. 9 Abs. 2 NAFG bzw. Art. 4 Abs. 6 MinVG), um die Aktivierung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des Agglomerationsverkehrs (Ziff. 3 und 4) sowie um Einnahmen, die das ASTRA im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbetrieb erwirtschaftet. Im Vordergrund stehen hier insbesondere Einnahmen aus der Nutzung des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte, wie z. B. die Vermietung von Standplätzen für Mobilfunkantennen, Imbissstandplätzen auf Rastplätzen sowie Leerrohren für das Verlegen von Leitungen (Ziff. 5). Auf der Aufwandseite werden die Ausgaben für die Erfüllung der durch den Fonds finanzierten Aufgaben (Nationalstrassen und Agglomerationsverkehr) verbucht (Ziff. 1). Weitere Aufwandpositionen sind die Wertberichtigung der Nationalstrassen im Bau und der Darlehen für Schienenprojekte des