Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/89: Vorlage zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF); zur Schliessung der Finanzierungslücke; zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrasse (STEP) · 128 Seiten
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Agglomerationsverkehrs (Ziff. 2) sowie als Gegenpol zu Buchstabe a Ziffer 2 die allfälligen Reservenausgleichszahlungen vom Fonds in die SFSVNEU (Ziff. 3).
Art. 4 Einlagen
Die Bundesverfassung legt in Artikel 86 Absatz 2 fest, welche Mittel dem Fonds zuzuweisen sind. Die Beantragung dieser Mittel erfolgt im Rahmen der Finanzplanung des Bundes und der Voranschläge durch den Bundesrat.
Art. 5 Entnahmen
Abs. 1
Die Bundesversammlung legt die Entnahme von Mitteln aus dem Fonds mit einfachem Bundesbeschluss fest. Dieser gliedert sich in die Entnahmen für die Nationalstrassen sowie für die Beiträge an den Agglomerationsverkehr. Die Entnahmen für die Nationalstrassen gliedern sich weiter in die Bereiche Betrieb, Unterhalt und Ausbau im Sinne von Anpassungen (gemeint sind hier die Anpassung der Nationalstrasseninfrastruktur an die Normkonformität wie z. B. der Bau von Lärmschutzwänden zur Erfüllung der Lärmschutzvorschriften oder kleinere bauliche Anpassungen wie z. B. die Umgestaltung von Anschlüssen), die Ausbauschritte (gemeint ist hier der Kapazitätsausbau wie z. B. der Neubau von einzelnen Streckenabschnitten oder die Erweiterung von bestehenden Abschnitten mit weiteren Fahrspuren) und grössere Vorhaben im bestehenden Nationalstrassennetz sowie die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.
Abs. 2
Die Vernachlässigung von Betrieb und Unterhalt führt zu Einbussen bei der Betriebsbereitschaft und der Sicherheit und ist mit hohen Folgekosten verbunden. Mit der vorliegenden Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Substanzerhaltung (Betrieb und Unterhalt) des bestehenden Nationalstrassennetzes gegenüber den Anpassungen und den Ausbauschritten priorisiert wird.
Abs. 3
Dieser Absatz wurde in Analogie zum BIFG eingefügt. Im Bereich des Eisenbahnbaus hat sich diese Bestimmung bewährt, weshalb sie auch im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau, der mit ähnlichen Unsicherheiten behaftet ist und daher ebenfalls eine gewisse Flexibilität im Bereich der verfügbaren Mittel benötigt, übernommen werden soll.
Art. 6 Zahlungsrahmen
Die Zahlungsrahmen umfassen jeweils vier Jahre. Gestützt auf die einzelnen Zahlungsrahmen beschliesst das Parlament jährlich die erforderlichen Voranschlagskredite.