Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 5 Seiten

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Artikel 29 Absatz 2, dritter Satz

Im Rahmen des Übergangs des Eigentums und der Verantwortung für die Nationalstrassen von den Kantonen auf den Bund wurden die Kantone für die Benützung des Nationalstrassenareals für ihre eigenen Bedürfnisse im Sinne eines Entgegenkommens von der Entschädigungspflicht ausgenommen. Demgegenüber verlangen verschiedene Kantone für die Benützung ihrer Strassen vom Bund eine Benützungsgebühr. Die bisherige Bestimmung soll daher nur noch für den Fall des Gegenrechts gelten. Eine solche Bestimmung besteht bereits allgemein für die Frage der Gebührenerhebung in anderen Bereichen (vgl. Art. 3 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [SR 172.041.1])

Artikel 29 Absatz 4

Es kommt immer wieder vor, dass auf dem Areal der Nationalstrassen, insb. auf Grünflächen, unter Brücken usw., Gegenstände aller Art (Fahrzeuge, Holz, Abfall) ohne Bewilligung abgestellt oder gelagert werden. Das ASTRA als Vertreter des Grundeigentümers soll die Kompetenz erhalten, auf Kosten des Verursachers für den rechtmässigen Zustand zu sorgen.

Artikel 52 Absatz 1 und 2

Die bisherige Regelung ging davon aus, dass der Verkehr bei der Überlastung einer Nationalstrasse vermehrt aktiv auf das nachgelagerte Strassennetz abzuleiten und dort entsprechend zu führen sei. Insbesondere für die Führung dieses Verkehrs hätten die Kantone für ein bezeichnetes Strassennetz kantonale Verkehrsmanagementpläne erarbeiten müssen.

Die inzwischen vorliegenden Erfahrungen mit den nationalen Verkehrsmanagementplänen zeigen, dass entsprechende Massnahmen nur bedingt umsetzbar und oft anderweitig - z. B. in Einsatzplänen der Kantone - geregelt sind. Die Anschlüsse an Nationalstrassen werden immer öfter durch Lichtsignalanlagen gesteuert. Die Steuerung dieser Anlagen muss mit den benachbarten Anlagen abgestimmt werden. Diese erfolgt inzwischen über Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen. Einzelne grossräumige Umleitungen über das nachgelagerte Strassennetz zur Bewältigung eines Ereignisses auf der Nationalstrasse werden weiterhin in den nationalen Verkehrsmanagementplänen geregelt.

Umgekehrt haben die bisherigen Erfahrungen gezeigt, dass zur Bewältigung von Überlastungen und Ereignissen auf dem nachgelagerten Strassennetz Massnahmen auf der Nationalstrasse notwendig sind, die mit der bisherigen Regelung nicht abgedeckt sind. Solche können beispielsweise auftreten, wenn eine städtische Zubringerstrecke überlastet ist und die betroffenen Verkehsteilnehmenden frühzeitig auf der Nationalstrasse über die Überlastung informiert und über alternative Routen geführt werden sollen. Im Weiteren ist sicherzustellen, dass Verkehrsmanagement-Massnahmen auf dem nachgelagerten Strassennetz nicht zu einer nicht mehr vertretbaren Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf den Nationalstrassen führen.

Solche Massnahmen erfordern spezielle Streckenausrüstungen und entsprechende Verkehrsmanagement-Massnahmen auf den Nationalstrassen. Diese sind in kantonalen Verkehrsmanagementplänen darzulegen, zu begründen und dem ASTRA zur Genehmigung vorzulegen. Neu sollen die kantonalen Verkehrsmanagementpläne deshalb nicht mehr für ein vorgängig bezeichnetes Netz sondern für sämtliche Strassen und Ereignisse erarbeitet und dem ASTRA zur Genehmigung unterbreitet werden, die regelmässig Verkehrsmanagement-Massnahmen auf den Nationalstrassen erforderlich machen und/oder diese regelmässig in einem nicht vertretbaren Ausmass beeinträchtigen.

In den kantonalen Verkehrsmanagementplänen ist nachzuweisen, dass aus den festgelegten Massnahmen ein erheblicher Nutzen für den Verkehrsfluss resultiert und manuelle Regelun-