Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 5 Seiten

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Die Verteilung der Mittel (Abs. 2 und 3 und Art. 26) wird durch eine Anpassung der Verordnungsbestimmungen neu geregelt, sobald in einem Kanton ein entsprechender Ausbau auf der N25 stattgefunden hat.

Anhang 2

Die Liste des Hauptstrassennetzes wurde umfassend überarbeitet. Einerseits wurden die zu Nationalstrassen aufgenommenen Hauptstrassen aus der Liste gestrichen, anderseits die aus dem Nationalstrassennetz entlassene N4 Schaffhausen - Bargen in die Liste aufgenommen.

Im Weiteren wurde nach Erlass der MinVV der Unterhaltsperimeter für die Nationalstrassen neu festgelegt. Dieser hat Auswirkungen auf gewisse Hauptstrassenlängen, welche jetzt nachvollzogen werden. Zu beachten ist überdies, dass es sich bei den Zahlen um gerundete Werte (2 Dezimalstellen) handelt, weshalb sich in den Totalen minimale Abweichungen ergeben (im Dezimalbereich). Die Totalen sind dabei die genaueren Werte.

Schliesslich wurde berücksichtigt, dass die Strecken Westtangente Solothurn und Lugano Nord - Lugano (Cassarate) inzwischen in Betrieb genommen wurden. Die Strecke über den Pont de la Poya wird zwar erst im Laufe des Jahres 2014 eröffnet, sie wird aber trotzdem bereits in die Berechnungen aufgenommen.

3. Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.31)

Artikel 116

Es handelt sich hier um eine im Rahmen der NFA unterlassene Änderung. Leitungsteile von Freileitungen innerhalb der Baulinienabstände von Nationalstrassen müssen auch vom Bundesamt für Strassen im Sinne von Artikel 44 NSG und 30 NSV bewilligt werden.

4. Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 742.272)

Artikel 3

Anpassung, da Artikel 9 Absatz 7 SVG gestrichen wurde.

Anhänge 1 und 2

Durch die Aufnahme verschiedener kantonaler Strassen zu Nationalstrassen sind die Anhänge 1 und 2 den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Zudem werden Anpassungen, die das ASTRA gestützt auf Anträge der Kantone nach Artikel 6 Absatz 2 seit Erlass der Durchgangsstrassenverordnung gewährt hat, in Anhang 2 nachvollzogen.

5. Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)

Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a und abis

Es wurde bereits in der Botschaft (BBl 2012 786) ausgeführt, dass für die neu aufgenommenen kantonalen Strecken die Zeit für eine Lärmsanierung bis zum 31. März 2015, welche für Nationalstrassen gilt, zu knapp bemessen ist. Für diese Strecken soll daher weiterhin die (für kantonale Strassen geltende) Frist bis zum 31. März 2018 gelten.