Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 5 Seiten

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gen durch die Verkehrspolizei nicht möglich oder unverhältnismässig wären. Sämtliche erforderliche Meldungen, Anzeigen, Signalisationen, Betriebszustände und Steuerungsprogramme sind dabei gemäss den ASTRA-Richtlinien zu erarbeiten. Aus diesen Gründen kann Anhang 3 aufgehoben werden.

Für Strecken, die den Verkehrsfluss auf den Nationalstrassen regelmässig in einem nicht vertretbaren Ausmass beeinträchtigen, kann das ASTRA die Erarbeitung von kantonalen Verkehrsmanagementplänen verlangen. In diesen haben die Kantone die Massnahmen aufzuzeigen, die sie zur Vermeidung solcher Situationen ergreifen wollen.

Artikel 54a

Damit das Nationalstrassennetz möglichst einfach und effizient inventarisiert werden kann, wird es mit samt seinen Bestandteilen (Signalanlagen, Kunstbauten etc.) bildlich erfasst. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses auf der offenen Strecke sowie aus Sicherheitsgründen in Tunneln ist es überdies notwendig, die Strassenanlagen mit Videoanlagen permanent zu überwachen. Grundsätzlich sind diese Anlagen gemäss den ASTRA-Richtlinien so eingestellt, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind. Trotzdem ist es insbesondere im Zusammenhang mit der bildlichen Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur nicht vollständig zu vermeiden, dass mit Hilfe des Bildmaterials Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind (z.B. über Autokennzeichen, Firmenbeschriftungen an LKW etc.). Mit der neuen Bestimmung soll sichergestellt werden, dass das ASTRA die erhobenen Daten einzig im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (Bau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen sowie Verkehrsmanagement) nutzen und zudem nicht personenbezogen auswerten darf. Auf eine Anonymisierung darf zudem nur verzichtet werden, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als unverhältnismässig erscheint. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird zudem festgelegt, dass das ASTRA die Bilddaten den für den betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen zuständigen Gebietseinheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben auch im Abrufverfahren zugänglich machen kann.

Anhang 1

Dieser Anhang wird aktualisiert. Zudem werden die Fertigstellungsarbeiten im Kanton Waadt (N9 Perraudette - Lutrive) gestrichen, da diese im neuen Netzbeschluss nicht mehr aufgeführt sind und somit auch nicht mehr ausgeführt werden.

Anhang 2

Durch die Übernahme der NEB-Strecken müssen die Grenzen der Gebietseinheiten angepasst werden.

2. Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mine-

ralölsteuer im Strassenverkehr (SR 725.116.21)

Artikel 31 Absatz 1 und 1bis

Bisher hatten die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden keine Nationalstrassen; sie erhielten deshalb zusätzliche nicht werkgebundene Beiträge. Neu führt die N25 von St. Gallen (Winkeln) nach Appenzell durch diese beiden Kantone. Gemäss Artikel 35 Absatz 2bisMinVG soll jeder Kanton weiterhin diesen Beitrag erhalten bis auf seinem Kantonsgebiet substanzielle Ausbauten in Betrieb genommen werden.

In den parlamentarischen Beratungen wurde eine Präzisierung des Ausdrucks "substanzielle Ausbauten" auf Verordnungsstufe verlangt. Als substanzielle Ausbauten gelten namentlich der Bau von Umfahrungsstrassen (z. B. 1. Teilstück der Umfahrung Herisau), Verbreiterungen oder Begradigungen der Fahrbahn, die Trennung der Verkehrsflächen für den Langsamverkehr oder Verstärkungen des Unterbaus auf jeweils einer längeren Strecke.