Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/98: Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung · 5 Seiten

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Absatz 1: Die Kantone müssen begonnene Bau-, Ausbau- und Unterhaltsarbeiten auf den ins Nationalstrassennetz aufgenommenen Strassen beenden und finanzieren (vgl. Art. 8a Abs. 4 NSG). Es ist aber damit zu rechnen, dass im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Rahmen von ausgeführten Arbeiten Verträge der Kantone insbesondere mit Ingenieuren, Architekten und Bauunternehmern noch rechtliche Wirkung entfalten (z.B. Rügefristen nach Werkabnahme, Garantiefristen). Vorliegende Bestimmung bezweckt, dass der Bund als Gesamtrechtsnachfolger sämtliche aus diesen Verträgen resultierenden Rechte selbständig und unabhängig der Kantone als bisherige Vertragspartner geltend machen kann. Als Gesamtrechtsnachfolger steht ihm somit die Geltendmachung allfälliger Gestaltungsrechte wie Wandelung oder Minderung sowie Haftpflichtansprüche zu.

Nicht übernommen werden im Weiteren insbesondere Verträge mit Planern betreffend Projekten, die sich erst in der Planungsphase befinden. Das ASTRA wird selber entscheiden, welche Projekte es weiterverfolgen will und mit welchen Auftragnehmern.

Absatz 2: Es ist durchaus möglich, dass beim Abschluss der Arbeiten z.B. infolge hängigen Landumlegungsverfahren, noch nicht abgeschlossenen Landerwerbsverträgen oder offenen Grundstücksmutationen etc. das Eigentum an den Grundstücken noch bei den ursprünglichen Eigentümern liegt (Gemeinden, Dritte). Diese Arbeiten soll der Kanton abschliessen.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h

Das generelle Projekt muss u.a. die Linienführung sowie die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten (vorab Verzweigungen oder Kreisel) enthalten sowie mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein (Art. 10 Abs. 1 und 2 NSV). Die Langsamverkehr(LV)-Wegnetze (Fuss-, Velo- und Wanderwege) sind elementare Bestandteile der kantonalen und kommunalen Verkehrsinfrastrukturen und im Normalfall auch Bestandteil der kantonalen Richtpläne. Es macht deshalb Sinn und wird heute auch oft schon so gehandhabt, dass die Stellungnahmen der kantonalen LV-Fachstellen - wie die Mitberichte der anderen in diesem Absatz erwähnten kantonalen Fachstellen - eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Bereinigung und die Qualität des generellen Projekts bilden. Diese Praxis soll nun in der NSV ausdrücklich aufgenommen werden.

bis

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g

Mit dem Begriff kurzer Bericht wird zum Ausdruck gebracht, dass es kein umfangreiches Dokument sein soll. Eine sachgerechte Behandlung verlangt lediglich, dass alle im Rahmen des Ausführungsprojektes (AP) geprüften und entschiedenen LV-Fragestellungen an einer Stelle des Projektdossiers vollständig dargestellt werden. Schliesslich ist nur dann ein Kurzbericht zu erstellen, wenn das AP die Anliegen des LV tangiert und einen massgeblichen Einfluss auf die Linienführung, Sicherheit oder Attraktivität der betroffenen LV-Infrastrukturen hat. Das gilt insbesondere für AP im Anschlussbereich von NS sowie bei Nationalstrassen 3. Klasse.

Artikel 13a

Baulinien sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen; sie werden mit der Rechtskraft des AP gegenüber dem Eigentümer verbindlich. Gemäss Artikel 29 NSG sind diese Baulinien in den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und die Pläne zur Einsicht offen zu halten. Es geht dabei um die Publizitätswirkung, d. h. die Beschränkung soll gegenüber Dritten bekannt gemacht werden. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verfolgt das gleiche Ziel. Der Eintrag in das Register kann deshalb die Veröffentlichung in der Gemeinde ersetzen.