Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 10 Seiten

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Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Mit der gleichzeitig mit dieser Vorlage vorgelegten Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) unterstreicht die Schweiz, dass sie den im Rahmen ihrer internationalen Engagements eingegangenen Verpflichtungen eine hohe Priorität einräumt. Finanzintermediäre sollen bei der Annahme von Vermögenswerten neben den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auch den steuerlichen Aspekten Rechnung tragen. Schwere Steuerdelikte werden in Zukunft als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Finanzintermediäre sollen bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei auch diese Fälle der Meldestelle für Geldwäscherei melden müssen.

Die hier unterbreitete Vorlage ist mit ihren erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuerbereich mit der Umsetzung der GAFI–Empfehlungen – namentlich mit der Steuervortat und den damit verbundenen Sorgfaltspflichten – eng verknüpft. In der Sache ist sie aber Teil der Finanzplatzstrategie des Bundesrates1 Nach dieser soll das Ziel eines steuerlich konformen Finanzplatzes erreicht werden durch den Abschluss von Quellensteuerabkommen, eine verbesserte Amts- und Rechtshilfe gemäss internationalen Standards und die genannte Erweiterung der Sorgfaltspflichten. Der Bundesrat hat diese Strategie in seiner am 19. Dezember 2012 veröffentlichten Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes erneut bestätigt2.

1.2 Beantragte Neuregelungen

1.2.1 Geltungsbereich

Die Glaubwürdigkeit der Finanzplatzstrategie setzt voraus, dass sie bei der Regelung der erweiterten Sorgfaltspflichten für sämtliche Finanzintermediäre zur Anwendung gelangt, die an einer möglichen Entgegennahme und Anlage von unversteuerten Vermögenswerten beteiligt sind. Es ist daher sachgerecht, auf die Definition der Finanzintermediäre in Art. 2 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19973 (GwG) abzustellen, die heute schon Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einhalten müssen. Weiter rechtfertigt es sich, nicht bereits beim Geltungsbereich die Prüfung der Sorgfaltspflichten auf Personen mit Wohnsitz im Ausland zu beschränken. Vielmehr sind grundsätzlich alle Personen im In- und Ausland zu erfassen, auch wenn beispielsweise eine Person

1Vgl. dazu auch «Situation und Perspektiven des Finanzplatzes Schweiz» vom September

2009 und «Strategische Stossrichtungen für die Finanzmarktpolitik der Schweiz» vom 16. Dezember 2009 (www .efd.admin.ch > Dokumentation > Berichte), das Diskussionspapier «Strategie für einen steuerlich konformen und wettbewerbsfähigen Finanzplatz» vom 22. Februar 2012 (www.sif.admin.ch/00754/index.html?lang=de)

2http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=47291

3 SR 955.0