Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 10 Seiten

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Art. 6a Prüfung der Steuerkonformität

Die Bestimmung umschreibt die erweiterten Sorgfaltspflichten zur Wahrung der Steuerkonformität, welche der Finanzintermediär bei der Annahme von Vermögenswerten zu beachten hat. Analog zu den bereits bestehenden Sorgfaltspflichten sollen auch die neuen dem jeweiligen Risiko des Kunden oder der Kundin angemessen sein. Die Anhaltspunkte in den Absätzen 1 und 2 bieten eine Hilfestellung bei der Prüfung der Steuerkonformität in der Praxis. Sie müssen im Gesamtzusammenhang mit den im Einzelfall vorhandenen Informationen betrachtet und gewichtet werden, wobei die Gewichtung auch je nach Branche unterschiedlich ausfallen kann. So ist es zum Beispiel bei Spielbanken durchaus üblich, dass die Kunden grössere Beträge an Bargeld einbringen, während dies bei einer Bankeinlage weniger gebräuchlich ist und daher auch vertieftere Abklärungen nach sich ziehen wird. Der bei den Abklärungen zentrale risikobasierte Ansatz bedeutet auch, dass den gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen im Wohnsitzland des jeweiligen Kunden Rechnung zu tragen ist. Besteht in einem Land beispielsweise eine funktionierende rechtsstaatliche Verwaltung, so wird es dem dort wohnenden Kunden eher zumutbar sein, seine Steuerkonformität substantiell zu belegen, als wenn er aus einem Land kommt, in welchem solche Strukturen etwa wegen eines Bürgerkriegs oder diktatorischen Verhältnissen nicht vorhanden sind (wobei im letzten Fall dann allenfalls ein erhöhtes Geldwäschereirisiko zu berücksichtigen sein wird). Die im Einzelfall vorzunehmenden Abklärungen und deren Tiefe werden sich letztlich aber immer am Anspruch zu messen haben, dass mit den erweiterten Sorgfaltspflichten glaubwürdig gewährleistet werden soll, dass der schweizerische Finanzplatz alles unternimmt, um unversteuerte Vermögenswerte fernzuhalten.

Absatz 2 nennt einige zentrale Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen nach den Erfahrungen in der Praxis von einem erhöhten Risiko auszugehen ist und der Finanzintermediär besonders sorgfältige Abklärungen zu treffen hat. Solche risikoerhöhenden Anhaltspunkte sind namentlich dann gegeben, wenn der Kunde ein Verhalten zeitigt, dass auf eine Umgehung seiner Steuerpflicht hindeutet und dass er auch auf Nachfrage hin nicht plausibel zu erklären vermag.

Absatz 3 nennt risikomindernde Anhaltspunkte, unter denen sicher der in Buchstabe a erfassten Selbstdeklaration eine wichtige Stellung zukommt. Wie weiter oben geschildert, verzichtet die Vorlage auf eine Verpflichtung zur Selbstdeklaration. Dem Kunden ist es indes unbenommen, dem Finanzintermediär zur Vermeidung andersweitiger Abklärungen eine solche vorzulegen. Auch dem Finanzintermediär ist es freigestellt, von seinen Kunden grundsätzlich eine Selbstdeklaration zu verlangen und von dieser das Eingehen einer Vertragsbeziehung abhängig zu machen. Dies ist bereits heute bei einigen Banken bewährte Praxis. Die Selbstdeklaration entbindet jedoch den Finanzintermediär nicht davor, auch andere Anhaltspunkte zu berücksichtigen. Ebenfalls risikomindernd wirkt sich aus, wenn der Kunde nach Buchstabe b seinen Finanzintermediär mit einem waiver zur Offenlegung seiner Daten an die Steuerbehörde ermächtigt und damit zum Vornherein auf eine Beschwerde in einem allfälligen Kundenverfahren im Rahmen der Amtshilfe verzichtet. Die Frage, ob die Bank im Einzelfall zur Herausgabe der Daten einer Bewilligung nach Art. 271 StGB bedarf, wird davon nicht berührt. Zu Buchstabe d ist zu bemerken, dass ein mit dem Wohnsitzland des Kunden bestehendes Abkommen über den steuerlichen Informationsaustauch in der Regel nur dann als massgeblich