Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 10 Seiten
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risikomindernd gelten kann, wenn es einen Zugang zu Daten ermöglicht, wie er etwa in den Quellensteuerabkommen oder in FATCA vorgesehen ist.
Art. 7a Vermögenswerte von geringem Wert
Wenn die Geschäftsbeziehung nur Vermögenswerte von geringem Wert betrifft, soll wie bezüglich Verdachtsmomenten für mögliche Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auch im Zusammenhang mit Verdachtsmomenten für fehlende Steuerkonformität auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichtet werden können.
Art. 8 Organisatorische Massnahmen
Finanzintermediäre sollen organisatorische Massnahmen neu auch zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte treffen müssen.
Art. 11a Ablehnen von neuen Geschäftsbeziehungen
In einem neuen 3. Abschnitt des 2. Kapitels werden in den Artikeln 11a–11c die Pflichten geregelt, die der Finanzintermediär zu wahren hat, wenn er Kenntnis oder einen begründeten Verdacht hat, dass sein Kunde oder seine Kundin ihm unversteuerte Vermögenswerte anbietet oder er solche schon angenommen hat. Die Regelung in einem eigenen Abschnitt unterstreicht die klare Trennung, die zwischen den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht – geregelt im 2. Abschnitt des 2. Kapitels – und den hier eingeführten Pflichten bei Vorliegen unversteuerter Vermögenswerte besteht. Dies wird in Artikel 11c noch einmal ausdrücklich verdeutlicht.
Artikel 11a regelt den Fall, in welchem der Finanzintermediär nach seiner risikobasierten Prüfung gestützt auf die in Artikel 6a genannten (und in den Verordnungen der Aufsichtsbehörden oder in der Selbstregulierung weiter konkretisierten) Anhaltspunkte weiss oder zum begründeten Verdacht gelangt, dass ihm ein Neukunde unversteuerte Vermögenswerte anbietet. Hier hat der Finanzintermediär die Entgegennahme zu verweigern und das Eingehen einer Vertragsbeziehung abzulehnen. Hat der Finanzintermediär begründeten Verdacht, dass ein Steuerverbrechen vorliegt, so hat er die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht nach dem 2. Abschnitt zu beachten.
Art. 11b Vorgehen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen
Die Bestimmung regelt Fälle, bei denen die Feststellung oder der Verdacht unversteuerter Vermögenswerte während laufender Kundenbeziehung entsteht. Hier reicht es nicht aus, nur die angebotenen Vermögenswerte abzulehnen (Absatz 1), da der Schluss naheliegt, dass auch bereits beim Finanzintermediär liegende Vermögenswerte desselben Kunden nicht versteuert sein könnten. Der Finanzintermediär hat daher nach Absatz 2 die Steuerkonformität für diese Vermögenswerte wiederum gestützt auf Artikel 6a nach einem risikobasierten Ansatz abzuklären. Führt diese Abklärung zum begründeten Verdacht auf nicht versteuerte Vermögenswerte, so ist es am Kunden oder an der Kundin, dem Finanzintermediär innert angemessener Frist nachzuweisen, dass die Vermögenswerte ordnungsgemäss versteuert werden (Regularisierung). Die Frist kann dabei je nach Art, Umfang und Beschaffung der erforderlichen Nachweise variieren. Gelingt dem Kunden oder der Kundin der Nachweis der Steuerkonformität seiner Vermögenswerte nicht fristgemäss, muss der Finanzintermediär nach Absatz 3 die Geschäftsbeziehung auflösen. Schliesslich