Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 10 Seiten
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dürfte zusätzliche Ressourcen erfordern, die über die Gebühren der Finanzintermediäre zu finanzieren sein werden.
Im Übrigen hat die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Gemeinwesen.
3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die erweiterten Sorgfaltspflichten werden bei den Finanzintermediären zu einem zusätzlichen Aufwand führen, welcher je nach Branche und betroffenem Finanzintermediär unterschiedlich ausfallen kann. Auch wenn der Umfang des Mehraufwands schwer zu bemessen ist, darf erwartet werden, dass er in einem begrenzten Rahmen bleiben wird. Dies, weil es in erster Linie Sache des Kunden ist, die Steuerkonformität seines Vermögens darzutun, und zum anderen, weil der Finanzintermediär regelmässig auf Erkenntnisse greifen kann, die ihm im Rahmen der schon heute vorzunehmenden Geldwäschereiprüfung zukommen.. Der zusätzliche Aufwand der Aufsichtsbehörden und der SRO wird bei den Finanzintermediären zu höheren Gebühren führen.
Der entstehende Mehraufwand rechtfertigt sich durch die Steigerung der Reputation des Finanzplatzes, die letztlich wieder allen Finanzintermediären zugute kommt.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201211 zur Legislaturplanung 2011– 2015 nicht angekündigt. Das Geschäft wird dem Parlament hier trotzdem vorgelegt, da die Verhältnisse im internationalen Finanzmarkt weiterhin im Umbruch sind und im Interesse des Schweizerischen Finanzplatzes mit der Vorlage nicht bis zur nächsten Legislaturplanung zugewartet werden kann.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die vorgeschlagenen Bestimmungen stützen sich auf dieselben verfassungsrechtlichen Grundlagen wie der zu revidierende Gesetzestext.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es ist keine Delegation von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht vorgesehen. Soweit die Konkretisierung von Sorgfaltspflichten nach Artikel 6a VE–GwG durch
11 BBl 2012 481