Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 10 Seiten

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mit festem Wohn- und Arbeitsort in der Schweiz ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte in der Regel ohne vertiefte weitere Abklärungen als steuerehrlich wird eingestuft werden können.

Auch aufgrund der Zweckumschreibung und des Geltungsbereichs bietet sich eine Regelung der erweiterten Sorgfaltspflichten im Geldwäschereigesetz an. Die nach diesem Gesetz von den Finanzintermediären einzuhaltenden Sorgfaltspflichten bezüglich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung lassen sich mit Sorgfaltspflichten erweitern, die der Abwehr unversteuerter Vermögenswerte dienen. Die neuen Regelungen können dabei ohne Probleme so ausgestaltet werden, dass damit keine Ausweitung der Vortat zur Geldwäscherei einhergeht. Entsprechend sind die Folgen der Prüfung unter der erweiterten Sorgfaltspflicht unabhängig von der Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht zu regeln.

Die Landschaft der Finanzmarktgesetzgebung ist historisch gewachsen und in ihrer Vielfältigkeit heute auch für Fachleute schwer zu überblicken. Es erscheint daher nicht angezeigt, hier noch ein weiteres Gesetz zur Regelung eines Einzeltatbestands mit gerade einmal vier neuen Artikeln beizufügen. Für einzelne Finanzintermediäre geltende Gesetze wie das Bankengesetz vom 8. November 19344 oder das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045 wären sodann für eine auf alle Finanzintermediäre ausgerichtete Regelung ungeeignet. Ebenfalls wäre eine alternative Regelung im Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20076 systemfremd, da dieses die Aufsichtsbehörde und ihre Aufsichtsinstrumente, nicht aber das Verhalten der Unterstellten oder ihrer Kunden regelt. Auszuschliessen ist auch die Steuergesetzgebung, da sie vorab die Steuerpflicht in der Schweiz zum Gegenstand hat. Auch eine Regelung im sich in Erarbeitung befindlichen Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), dessen Geltungsbereich sich über den ganzen Finanzmarkt erstreckt, wäre keine Alternative. Dieses Gesetz soll das Verhalten des Finanzintermediärs gegenüber dem Kunden und nicht das Verhalten des Kunden selbst regeln. Zudem wird das FIDLEG nicht vor 2016 in Kraft treten.

1.2.2 Erweiterte Sorgfaltspflichten

Die neuen erweiterten Sorgfaltspflichten sind anhand von vorgängig definierten Anhaltspunkten (Indizienkatalog) auszuüben, wobei die wichtigsten Kriterien bereits auf Gesetzesstufe festzuhalten sind. Anhand der individuellen Beurteilung des Einzelfalls werden die im konkreten Fall massgebenden Anhaltspunkte eruiert, die für oder gegen die Steuerkonformität der fraglichen Vermögenswerte sprechen. Dabei richtet sich der Umfang der Prüfung wie bei der Abklärung des Verdachts betreffend Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt (risikobasierte Prüfung).

1.2.3 Konkretisierung durch Selbstregulierung

Die noch weiter detaillierten Anhaltspunkte zur Beurteilung der Steuerkonformität sollen grundsätzlich Gegenstand einer von der Aufsichtsbehörde gemäss Geldwä-

4 SR 952.0

5 SR 961.01

6 SR 956.1