Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 10 Seiten

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schereigesetz, vorab der FINMA7, als Mindeststandard8 anzuerkennenden und zu beaufsichtigenden Selbstregulierung bilden.

Die von der Aufsicht anerkannte Selbstregulierung ist ein Konzept, das sich etwa bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und aktuell bei den Eigenmittelanforderungen im Hypothekarbereich bewährt hat. Die anerkannte Selbstregulierung ist in der Wirkung mit einer gesetzlichen Regelung gleichwertig, besitzt aber den Vorteil der breiteren Akzeptanz.

Die FINMA definiert die detaillierten Anhaltspunkte, die zu einem begründeten Verdacht auf unversteuerte Vermögenswerte führen können, in einer Verordnung, soweit keine Selbstregulierung durch die nach Artikel 2 Absatz 2 GwG direkt der prudentiellen Aufsicht der FINMA unterstellten Finanzintermediäre erfolgt.

1.2.4 Selbstdeklaration

Es ist unbestritten, dass eine glaubwürdig ausgestaltete Selbstdeklaration – in welcher der Kunde überzeugend darlegt, seine Vermögenswerte versteuert zu haben – als wesentlicher Anhaltspunkt für ein steuerkonformes Verhalten eines Kunden dienen kann. Es wäre aber über das Ziel hinaus geschossen, einfach eine flächendeckende Verpflichtung zur Selbstdeklaration einzuführen. Dies schon deshalb, weil die administrativen Aufwendungen für eine glaubwürdige Prüfung von Selbstdeklarationen für die Finanzintermediäre – und im Rahmen der entsprechenden Aufsichtsprüfung auch für die Aufsichtsbehörden – massiv höher sind als bei flexibleren Lösungen, was sich entsprechend negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit auswirken kann. Auch würde eine Selbstdeklarationspflicht gegenüber ausländischen Kunden ein generelles Misstrauen zum Ausdruck bringen.

Aus diesem Grund wird hier das geschilderte System mit erweiterten Sorgfaltspflichten vorgeschlagen, wobei das Gesetz die wichtigsten Anhaltspunkte nennt, nach denen die Steuerkonformität überprüft werden kann. Dabei bildet die Selbstdeklaration des Kunden einen wichtigen, aber nicht den allein entscheidenden möglichen Anhaltspunkt für steuerkonformes Verhalten.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Titel und Art. 1

Im Titel des Geldwäschereigesetzes sind die neu aufgenommenen Regelungen über die Verhinderung der Annahme unversteuerter Vermögenswerte abzubilden.

Keine Änderung ist hingegen in Art. 1 beim Gegenstand des Gesetzes notwendig. Die «Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften» ist bereits heute Teil davon und die neu dazukommenden Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre hinsichtlich unversteuerter Vermögenswerte werden nach einem allgemeinen Wortverständnis von diesem Begriff mit umfasst, auch wenn er bislang in einem engeren Sinne verstanden wurde.

7 Weitere Aufsichtsbehörde nach Geldwäschereigesetz ist die Eidgenössische Spielbankenkommission für die Überwachung der Spielbanken.

8 vgl. FINMA-RS 08/10, Selbstregulierung als Mindeststandard, vom 20. November 2008.