Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/10: Finanzplatzstrategie (Erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder). Änderung des Geldwäschereigesetzes · 10 Seiten

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sieht Absatz 4 vor, dass der Finanzintermediär nach dem gleichen Prinzip vorzugehen hat, wenn er anders als durch ihm angebotene Vermögenswerte (zum Beispiel durch geändertes Anlageverhalten) zum begründeten Verdacht fehlender Steuerkonformität eines Kunden gelangt.

Art. 11c Verhältnis zu den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Die Pflichten der Finanzintermediäre bei Geldwäschereiverdacht nach Artikel 9 ff. GwG sind strikt von denjenigen bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität zu trennen. Stellt der Finanzintermediär namentlich fest, dass in eine Geschäftsbeziehung involvierte Vermögenswerte aus Vortaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG stammen oder bricht er nach Buchstabe b dieser Bestimmung die Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab, so unterliegt er den Pflichten bei Geldwäschereiverdacht – namentlich der unverzüglichen Meldepflicht

– und die hier neu geschaffenen Pflichten zur Wahrung der Steuerkonformität kommen nicht zum Tragen. Sie sind soweit dann noch sinnvoll erst wieder zu beachten, wenn das Geldwäschereiverfahren durch die Pflichten zur Wahrung der Steuerkonformität nicht mehr kompromittiert werden kann. Dies dürfte in der Regel dann der Fall sein, wenn kein Informationsverbot nach Artikel 10a GwG mehr besteht.

Art. 17

Die zwei Änderungen dienen lediglich der Verdeutlichung der gegenwärtigen Rechtslage. Es wird klargestellt, dass die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ihre Ausführungsbestimmungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Form einer Verordnung festzulegen haben. Dies entspricht der heutigen Praxis; beide Aufsichtsinstanzen haben ihre Verordnungen erlassen, die FINMA die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 20109 und die ESBK Geldwäschereiverordnung ESBK vom 12. Juni 200710.

Sodann wird der Ausdruck Selbstregulierungsorganisation durch Selbstregulierung ersetzt und damit klargestellt, dass Artikel 17 nicht auf die Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 24 Bezug nimmt (obwohl heute beiderorts derselbe Ausdruck verwendet wird). Damit wird verdeutlicht, dass die FINMA die Möglichkeit hat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 FINMAG Selbstregulierungen von Branchenverbänden von Finanzintermediären nach Art. 2 Abs. 2 GwG als Mindeststandard anzuerkennen. Es ist von daher nicht notwendig – mit der Begründung, dass die Banken über keine Selbstregulierungsorganisation im Sinne des GwG verfügen – für die Sorgfaltspflichten der Banken in Artikel 32 der Geldwäschereiverordnung-FINMA die «Vereinbarung über Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» als massgeblich zu bezeichnen. Analoge Überlegungen gelten auch für die Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 37 Geldwäschereiverordnung FINMA).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Aufsichtsbehörden haben künftig dafür zu sorgen, dass in ihrem Aufsichtsbereich auch die neuen Bestimmungen zur Steuerkonformität respektiert werden. Dies

9 SR 955.033.0

10 SR 955.021