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Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten

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e. Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.

f. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und unterbreitet die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor dem Bundesrat zur Genehmigung.

g. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

h. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

i. Er sorgt für ein dem Zentrum angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

k. Er verabschiedet das Budget.

l. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung mit dem Antrag auf Entlastung und in Bezug auf die Verwendung eines allfälligen Gewinns und veröffentlicht den Geschäftsbericht.

m. Er beantragt dem Bundesrat die Abgeltungen nach Artikel 14.

Art. 8 Geschäftsleitung

1Die Geschäftsleitung ist das operative Organ des Zentrums. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

2Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie führt die Geschäfte.

b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats.

c. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

d. Sie vertritt das Zentrum gegen aussen.

e. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Zentrums; vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe g.

f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Art. 9 Revisionsstelle

1Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

2Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.

3Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

4Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.