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Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 9 Seiten

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Art. 33 Abs. 4bis

4bisEr beauftragt das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit der Erstellung von Berichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Leistungen unterstützen.

Art. 58 Abs. 1 und 4

1Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Organisationen systematische wissenschaftliche Kontrollen vorsehen zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.

4Er legt nationale Programme und Projekte zur Sicherung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen fest.

Art. 25 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 SR 832.10